Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA Lübesse VI), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 20.07.2026
Die Energiepark Sülte GmbH & Co. KG (Kronacher Straße 41, 96052 Bamberg) erhielt mit Datum vom 28.04.2026 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 34/26).
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
- Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der Energiepark Sülte GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) des Typs Nordex N 149/5.X mit Serrations (STE) mit einer Gesamthöhe von 199,95 m, einer Nabenhöhe von 125,4 m, einem Rotordurchmesser von 149,1 m und einer Nennleistung von 5,7 MW an nachfolgend genannten Standorten
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19077 Sülte und Lübesse |
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mit den Standortkoordinaten UTM Zone 33 |
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Bezeichnung |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
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Rechtswert |
Hochwert |
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WKA 6 |
Sülte |
3 |
10 |
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33263634 |
5933593 |
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WKA 7 |
Sülte |
3 |
8 |
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33264049 |
5933856 |
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WKA 9 |
Sülte |
1 |
49/3 |
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33264310 |
5934157 |
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WKA L1 |
Lübesse |
2 |
29/3 |
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33264667 |
5934018 |
erteilt.
- Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
- Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2., C.III.3., C.III.4. (ausgenommen C.III.4.19 bis C.III.4.21 d. B.), C.III.5, C.III.6., C.III.7., C.III.8., C.III.9., und C.III.10. d. B. wird angeordnet.
- Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V für die unmittelbaren Beeinträchtigungen von 93 m² Baumhecke (BHB) wird erteilt.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Energiepark Sülte GmbH & Co. KG.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides hat folgenden Wortlaut:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 21.07.2026 bis einschließlich 04.08.2026 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung aller Unterlagen gemäß § 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
und im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Lübesse VI “
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung für Dritte:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.



