Wesentliche Änderung einer Anlage zum Schlachten von Tieren am Standort Severin

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 20.07.2026

Nr.B60/26  | 14.07.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Mecklenburger Landpute GmbH plant die wesentliche Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren durch die Errichtung einer geschlossenen Produktionshalle und neuer Produktionseinrichtungen, sowie die Umnutzung und den Rückbau vorhandener Gebäude am Standort 19374 Severin, Kastanienallee 3, Gemarkung: Severin, Flur 1, Flurstücke 78/3, 79/3,102/6, 102/8,102/10, 102/11, 102/13, 102/21, 102/22, 102/23, 102/24, 102/25, 102/26, 102/27, 102/31. Für die wesentliche Änderung der Anlage zum Schlachten ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG sowie die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.13.2 und 7.19.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die standortbezogene Vorprüfung ist gem. § 7 Abs. 2 als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe (Abschnitt A) wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Die Prüfung in der ersten Stufe ergab, dass bezüglich dieser wesentlichen Änderung besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so dass in der zweiten Stufe die Umweltauswirkungen im Abschnitt B genauer betrachtet wurden.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf die Umwelt und deren Schutzgüter. Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die geplante Änderung des Geflügelschlachthofes i. V. m. der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Schlachtnebenprodukten und tierischen Abfällen resultierenden Wirkungen, die insbesondere mit einer Reduzierung der Geruchs- und Schallemissionen einhergehen, ist davon auszugehen, dass sich diese geographisch auf das Vorhabensgebiet und dessen Nahbereich beschränken. Bis auf die Spitzenpegelüberschreitung am IO9 und der zusätzliche Bodenversiegelung ist das Vorhaben mit keinen nachteiligen Auswirkungen verbunden. Die Auswirkungen tragen somit auch keinen grenzüberschreitenden Charakter. Die an den nächsten Immissionsorten zu erwartenden Geruchs-, Lärm- und sonstigen Belastungen werden gegenüber der vorhandenen Belastung deutlich reduziert bzw. sind gleichgeblieben.

Die Überschreitung des Spitzenpegelüberschreitung nachts am IO9 kann mit organisatorischen Maßnahmen entgegengewirkt werden, so dass die maximal zulässigen Spitzenpegel der TA Lärm eingehalten werden können.

Nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigungen (im Sinne eines Eingriffes nach der Naturschutzgesetzgebung) aufgrund von Flächenversiegelung/-Teilversiegelung sind nicht gegeben, da die zu bebauenden Flächen bauplanungsrechtlich im Innenbereich liegen und eine ökologisch geringe Bedeutung haben. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind nicht zu erwarten. Beeinträchtigende Fernwirkungen (außer temporär wirkender Lärm in der Bauphase) sind nicht vorhanden. Schutzgebiete und Gebiete von besonderer Bedeutung sind mehr als 5.000 m entfernt.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.