Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen in der Gemarkung Stierow
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Schreiben vom 15.10.2025 beantragte die Qair WP Vietschow GmbH & Co. KG die Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG über die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen Schall- und Schattenemissionen sowie Turbulenzen für die zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragende Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA).
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat für den Vorbescheid zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben in Bezug auf die für den Vorbescheid beantragten Belange (Schall-, Schatten- und Turbulenzimmissionen) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher in Bezug auf diese für den Vorbescheid abgeprüften Belange nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden hinsichtlich der für den Vorbescheid relevanten Belange anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden ausgeschlossen.
Das Vorhaben verursacht keinerlei Flächenversiegelungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Im Untersuchungsraum (100 m + Rotorradius) um die WEA-Standorte befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 NatSchAG M-V. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist durch den Antragsgegenstand nicht gegeben.
Im nahen Umkreis des Vorhabengebietes befindet sich ca. 300 m östlich als Flächennaturdenkmal (FND) das Waldfeuchtgebiet „Revier Matgendorf Abt. 2540a1“ nach § 28 BNatSchG. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist durch den Antragsgegenstand nicht gegeben.
Im weiteren Untersuchungsraum (bis 5 km Umkreis) befinden sich außerdem folgende Schutzgebiete:
- GGB_2141-301 - FFH-Gebiet: „Kleingewässerlandschaft nördlich von Jördenstorf“ ca. ca. 2.100 m südöstlich
- GGB_2041-301 – FFH-Gebiet: „Griever Holz“ ca. 5.000 m nordwestlich
- DE_1941-401- EU-Vogelschutzgebiet: „Recknitz- und Trebeltal mit Seitentälern und Feldmark“ ca. 1.200 m nordwestlich
Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich der WEA nicht vor.
Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung des Standortes des Vorhabens ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 sowie die in Anlage 3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen hinsichtlich der beantragten, einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 9 Ab.1 Satz 1 Nr. 2 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



