Errichtung und Betrieb eines Biogasspeichers am Standort Schwerin (Wüstmark)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 13.07.2026

Nr.B57/26  | 03.07.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

 

Die BioEnergie Schwerin GmbH (Eckdrift 43-45, Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Biogasspeichers in Form eines Doppelmembrangasspeicher inklusive eines erforderlichen Gastransportsystems am Standort Pampower Str. 50 in Schwerin. Die Änderung betrifft die dort bereits bestehende Biogasanlage. Der Biogasspeicher befindet sich in der Gemarkung Wüstmark; Flur 2; Flurstücke 100/23 und 100/264. Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage durch das Errichten und Betreiben der genannten Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16a BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Anlage liegt in Schwerin in einem Gebiet mit einer hohen Bevölkerungsdichte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetztes (ROG). Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht i.S.d. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der „Schalltechnischen Stellungnahme zur Errichtung einer Gasspeicheranlage am Standort Pampower Straße 50, Schwerin-Wüstmark“ vom TÜV Nord, wonach unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallhauben auf den Verdichtern die Immissionsrichtwert-Anteile nachts um mindestens 3 dB unterschritten werden. Zusätzlich wird eine Schallschutzzaun in Richtung der Immissionsorte errichtet, wonach die Immissionsrichtwert-Anteile um 10 dB unterschritten werden. Durch die zusätzliche Lagerung von Biogas bleibt die Gesamtanlage weiterhin ein Störfallbetrieb der unteren Klasse. Das Störfallkonzept ist anzupassen. Um die Risiken für einen Unfall durch die erhöhte Lagerung von Biogas abzuschätzen wurde der angemessene Sicherheitsabstand nach KAS-18 in Bezug zur aktuellen Wohnbebauung ermittelt. Dieser wird laut einer Auswirkungsanalyse vom TÜV Nord unterschritten. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können ausgeschlossen werden.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.