Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Mankmoos/Warin

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 06.07.2026

Nr.B56/26  | 03.07.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Biogas Mankmoos GmbH & Co. KG plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage in der Pennewitter Str. 5 in 19417 Mankmoos/Warin durch den Austausch des Tragluftdachs auf dem Nachgärer (inkl. Stützluftgebläseset und der Über- und Unterdrucksicherung) durch ein größeres Tragluftfoliendach. Was zur Folge hat, dass sich die Gesamtgaslagerkapazität erhöht.
Gemarkung: Mankmoos, Flur: 1, Flurstück 13/8 (Nr. 8.6.3.2 V i.V.m. Nr. 9.1.1.2V und Nr. 1.2.2.2V des Anhangs der 4. BImSchV). Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.4.2.2, 9.1.1.3 und 1.2.2.2  der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

 

Die standortbezogene Vorprüfung ist gem § 7 Abs. 2 als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Da die Prüfung in der ersten Stufe ergab, dass bezüglich dieser wesentlichen Änderung keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, ist die Vorprüfung des Einzelfalls hiermit abgeschlossen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.