Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Eldena
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 29.06.2026
Die Biogasanlage der Verheijen GmbH, Am Offenstall 1A in 19294 Eldena, plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Eldena durch die Errichtung und den Betrieb eines Nachgärers mit Gasspeicher, die Errichtung und den Betrieb eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagers zur Erhöhung der hydraulischen Verweilzeit im gasdichten System, der Lagerkapazität für den Gärrest und das Biogas, die Aufstellung eines Technik- und eines Pumpencontainers und die Errichtung einer Umwallung am Standort 19294 Eldena, Gemarkung Eldena, Flur 4, Flurstücke 241/1, 240/2, 240/4, 240/16-240/21, 1214/1 (Nr. 8.6.3.1 GE i. V. m. 9.36 V und 9.1.1.2 V des Anhangs der 4. BImSchV).
- sowie die Erhöhung der max. Biogaslagerkapazität der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 14.300 kg, so dass die Biogasanlage zukünftig als Anlage der unteren Klasse eingestuft wird
- Erhöhung der Inputmengen auf zukünftig mehr als 100 t/d
Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu befürchten.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



