Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Niex, Kavelstorf und Damm bei zeitgleichem Rückbau von sechs WEA in den Gemarkungen Niex und Kavelstorf - Ergebnis der allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Am 24.09.2025 beantragte die DK Windpark Kavelstorf GmbH & Co. KG, vertreten durch die EDF power solutions GmbH, die Genehmigung nach § 16b BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N-163 6.X. Gleichzeitig sollen zwei vorhandene WEA vom Typ Nordex N54 und vier WEA vom Typ Nordex N60
(AZ 5712.0.106-34 „WEA Kavelstorf“) zurückgebaut werden.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum.
Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf die Schutzgüter, Wasser, Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.
Im Untersuchungsraum (100 m + Rotorradius) um die WEA-Standorte befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 NatSchAG M-V. Dabei handelt es sich um mesophile Laubgebüsche am Rand eines aufgelassenen Frischgrünlands in einer Entfernung von
112,0 m zur WEA 1270-01, um ein verbuschtes permanentes Kleingewässer in einer Entfernung von 75,0 m zur WEA 1270-02, um ein Feldgehölz aus verschiedenen Weidenarten, Schwarzem Holunder und Schwarz-Erle in einer Entfernung von 160,0 m zur WEA -03 und um ein temporär wasserführendes Kleingewässer, das von einer Hochstaudenflur stark entwässerter Moor- und Sumpfstandorte umgeben ist, in einer Entfernung von 202,0 m zur WEA -04. Aufgrund der Lage der Biotope außerhalb der direkt beanspruchten Flächen ist eine Beeinträchtigung durch die Errichtung und den Betrieb der WEA ausgeschlossen.
Im Vorhabengebiet finden sich keine Gebiete oder Landschaftselemente, welche nach § 19 NatSchAG M-V (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG) oder § 28 BNatSchG geschützt sind.
Westlich, in einem Abstand von ca. 860 m zur geplanten WEA Nr. 4, befindet sich das Vogelschutzgebiet (VSG) Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz (DE 2137-401). Von der geplanten WEA Nr. 1270-01 beträgt der Abstand zum VSG ca. 925 m.
Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) Warnowtal mit kleinen Zuflüssen (DE 2138-302) befindet sich in einer Entfernung von ca. 880 m westlich der geplanten WEA Nr. 1270-04. Bei der geplanten WEA Nr. 1270-01 beträgt der Abstand zum GGB ca. 1.250 m.
Westlich des Windparks ist das Naturschutzgebiet (NSG) Unteres Warnowland ausgewiesen. Es ist in diesem Bereich nahezu deckungsgleich mit dem GGB Warnowtal mit kleinen Zuflüssen (DE 2138-302).
Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich der WEA nicht vor.
Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der Art und den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs.1 UVPG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



