Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Mistorf, Kuhs und Kritzkow bei zeitgleichem Rückbau einer WEA in der Gemarkung Kuhs - Ergebnis der allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Am 08.04.2026 beantragte die mbb Bredentin 2 GmbH & Co. KG, vertreten durch die wpd onshore GmbH & Co. KG, die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ VESTAS V162. Gleichzeitig soll eine vorhandene WEA Typ Vestas V90 (AZ: 5712.0.106-45; „WEA Kuhs“) zurückgebaut werden.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum und wird derzeit landwirtschaftlich und zur Erzeugung von Strom aus Windenergie genutzt.
Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf die Schutzgüter, Wasser, Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.
Im Untersuchungsraum (100 m + Rotorradius) um die WEA-Standorte befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 NatSchAG M-V. Dabei handelt es sich um ein eutrophes stehendes Kleingewässer, einschl. dessen Ufervegetation und einen eutrophen dauerfeuchten Ackersoll im Umkreis der WEA 1281-01, ein weiteres eutrophes stehendes Kleingewässer im Umkreis der WEA 1281-03 und je eine naturnahe Feldhecke im Umkreis der WEA 1281-02 und 1281-03. Aufgrund der Lage der Biotope außerhalb der direkt beanspruchten Flächen ist eine Beeinträchtigung durch die Errichtung und den Betrieb der WEA ausgeschlossen.
Im Vorhabengebiet finden sich keine Gebiete oder Landschaftselemente, welche nach § 19 NatSchAG M-V (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG) oder § 28 BNatSchG geschützt sind.
Im weiteren Untersuchungsraum (bis 5 km Umkreis) befinden sich folgende Schutzgebiete:
- Naturwald „LRO-015“ ca 4.600 m südsüdwestlich des Vorhabens
- Naturschutzgebiet „Zehlendorfer Moor“ 2.900 m östlich des Vorhabens
- Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Dolgener- und Hohensprenzer See“ ca. 2.600 m nördlich des Vorhabens
- Das LSG ist Teil des Natura2000-Gebiets mit gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Hohensprenzer, Dudinghausener und Dolgener See“
- An das LSG schließt sich zusätzlich ein Ausläufer des GGB „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ an, welcher in ca. 2.800 m Entfernung westlich des Vorhabens von Nord nach Süd verläuft
Die Zuwegung der WEA 1281-03 liegt teilweise in der Wasserschutzgebietszone III „Kuhs“.
Weiterhin beginnt ca. 500 m nördlich und 600 m westlich des Vorhabens das WSG „Warnow-Rostock“ (Nr. MV_WSG_1938-08).
Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich der WEA nicht vor.
Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der Art und den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 2 Abs.1 UVPG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



