Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) am Standort Nevern (Nevern I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 06.07.2026
Die ENERTRAG SE (Gut Dauerthal, 17291 Dauerthal) plant die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Nevern, am Standort 23992 Gemeinde Neukloster, Zurow; Gemarkung Rügkamp, Flur 1, Flurstücke 128, 136 und 123/2 sowie Gemarkung Zurow, Flur 1, Flurstücke 319/2 und 327. Geplant sind 5 WKA des Typs Nordex N149/5.X mit einer Leistung von je 5.7 MW, einer Nabenhöhe von 105 m, einen Rotordurchmesser von 149,1 m und einer Gesamthöhe von 179,55 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen. Die Vorprüfung hat ergeben, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung der standortbezogenen Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG. Dabei wurden insbesondere Gebiete mit besonderem Schutzstatus nach Naturschutz- und Wasserrecht (u. a. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Natura-2000-Gebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope und Alleen sowie Wasserschutzgebiete) betrachtet.
Das Vorhaben befindet sich außerhalb sämtlicher vorgenannter Schutzgebiete. Lediglich ein räumlicher Bezug zu einem Wasserschutzgebiet der Zone III ergibt sich aus den Antragsunterlagen. Besondere örtliche Gegebenheiten im Sinne der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, die geeignet wären, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorzurufen, liegen damit nicht vor. Das Vorhaben kann nach überschlägiger Prüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Über den Genehmigungsantrag wird nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entschieden.



