Wesentliche Änderung der Biogasanlage Quastenberg
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
Die Biogas Quastenberg GmbH & Co. KG, Große Straße 63, 49377 Vechta, beabsichtigt die von Ihr betriebene Biogasanlage mit BHKW (Biogasanlage Quastenberg) wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17094 Burg Stargard, Quastenberg 25c, Gemarkung Quastenberg, Flur 5, Flurstücke 67/4, 67/6, 68/5, 69/7, 69/9, 73/3 und 73/5, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Gegenstand der wesentlichen Änderung ist der Austausch des vorhandenen BHKW (526 kWel, 1.301 kWFWL) durch ein BHKW mit einer höheren Leistung (898 kWel, 2.141 kWFWL) für die flexible Verwertung von Biogas (Flex-BHKW) innerhalb des vorhandenen Technikgebäudes. Im Zuge des Austausches des BHKW erfolgt auch der Austausch des Gasverdichters, des Aktivkohlefilters, des Notkühlers, des Gemischkühlers und des Abgaskamins. Der vorhandene Oxidationskatalysator wird durch einen kombinierten SCR- und Oxidationskatalysator ersetzt.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 8.4.2.1 sowie 1.2.2.2 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



