Wesentliche Änderung der Biogasanlage am Standort Karft

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 22.06.2026

Nr.B47/26  | 11.06.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die EGW Karft GmbH & Co. KG plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Karft in Alter Frachtweg 1 in 19243 Wittendörp, OT Karft durch die Erhöhung der Inputmenge auf 96 t/d und damit verbundene Erhöhung der Biogasproduktion auf bis zu 1.200 Nm³/h Rohbiogas. Weiter soll die Errichtung und der Betrieb eines 4. Gärrestspeichers mit gasdichter Abdeckung und eines Annahmebehälters für flüssige, geruchsintensive Abfälle erfolgen. Außerdem werden die vorhandenen Gärrestspeicher 2 und 3 künftig der Biogasanlage zugeordnet (bisher Schweinzucht Karft GmbH & Co. KG). Für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.4.1.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Flächenversiegelung Biotope, Auswirkungen durch Lärm und Geruch) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können ausgeschlossen werden. Daher ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nach Maßgabe des § 9 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.