Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Neu Schlagsdorf
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 15.06.2026
Die Biogasanlage Walter Hunning-Wesseler in Neu Schlagsdorf, Speicherstraße 5a in 19067 Neu Schlagsdorf, plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Neu Schlagsdorf durch die Installation und den Betrieb eines BHKW’s (FLEX-BHKW) mit einer elektrischen Leistung von 1.006 KW, die Aufstellung eines BHKW-Container, der Austausch/Ersatz der gasdichten Abdeckung des Fermenters und die Vergrößerung des Gasspeichers auf ca. 2.116 m3, der Austausch/Ersatz der gasdichten Abdeckung des Fermenters und die Vergrößerung des Gärrestespeichers auf ca. 4.842 m3, die Errichtung eines Pufferspeichers als Wärmespeicher mit einer Kapazität von 1.999 m3 und die Änderung der Inputstoffzusammensetzung, Erhöhung der Gesamtinputmenge von derzeit 13.100 t/a auf zukünftig 22.300 t/a am Standort 19067 Neu Schlagsdorf, Gemarkung Neu Schlagsdorf, Flur 1, Flurstücke 121, 122/1, 122/2, 154/2 und 154/3 (Nr. 8.6.3.2 V i. V. m. 9.36 V und 9.1.1.2 V des Anhangs der 4. BImSchV).
Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Naturschutzgebiete und Biotope, Neuversiegelung von Flächen) auf das Schutzgut Mensch und den umliegenden Naturschutzgebieten. Erhebliche Auswirkungen können durch die Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes zu benachbarten Schutzobjekten sowie der Betrachtungen zu Störfällen ausgeschlossen werden.
Da für alle Schutzgüter erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen werden konnten, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nach Maßgabe des § 9 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



