Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Parchim

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 15.06.2026.

Nr.B43/26  | 11.06.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Gut Parchim GmbH & Co. KG in der Lübzer Chaussee 13a in 19370 Parchim plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Gut Parchim II, am Standort 19370 Parchim, Gemarkung Parchim, Flur 1, Flurstücke 258, 269, 270, 271, 272 und 273 (Nr. 8.6.3.2 V i. V. m. Nr. 1.2.2.2 V und 9.1.1.2 V des Anhangs der 4. BImSchV) durch die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen BHKW mit einer Leistung von > 1 MW zur Flexibilisierung des Anlagenbetriebes. In dem Zusammenhang soll die Aufstellung eines BHKW-Containers erfolgen. Zusätzlich ist der Austausch/ Ersatz der gasdichten Abdeckung des Nachgärers geplant. Damit vergrößert sich der Gasspeicher auf 9.708 m3. Außerdem soll ein Pufferspeicher mit einer Kapazität von 2.000 m3 als Wärmespeicher installiert werden.
Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlage entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.