Bodenordnungsverfahren „Nehringen 02“ – Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bekanntmachung nach §§ 64 und 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 671  | 03.06.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Az: 5433.3/N22/Nehringen 02

Bodenordnungsverfahren: Nehringen 02
Gemeinde: Grammendorf
Landkreis: Vorpommern-Rügen


Beschluss über die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens
mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte


I. Anordnungsbeschluss

1. Das Bodenordnungsverfahren wird nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Landwirt-schaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juli 1991 (BGBl. I S 1418), mit späteren Änderungen, angeordnet und durchgeführt.

2. Dem Bodenordnungsverfahren unterliegt nachfolgendes Flurstück:

Gemeinde: Grammendorf
Gemarkung: Rodde
Flur: 1
Flurstücke 19/1

Es umfasst nach dem Liegenschaftskataster 0,0502 ha und ist im anliegenden Auszug aus der Flurkarte rot gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, in einem Zeitraum von zwei Wochen nach der Bekanntgabe, montags bis freitags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr eingesehen werden.

Gründe:
Durch den Eigentümer der betreffenden Grundfläche wurde die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens beantragt. Die Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäude und Eigentum an Grund und Boden soll hergestellt werden.

Das Eigentum am Gebäude wurde durch Gebäudegrundbuch nachgewiesen. Das Eigentum am Boden ist durch Grundbuch nachgewiesen. Zur eigentumsrechtlichen Übertragung ist die Durchführung des Verfahrens erforderlich.

Ein Freiwilliger Landtausch war nicht möglich, weil Tauschgrundstücke nicht zur Verfügung standen.

Nebenbeteiligte an dem o.g. Verfahren bestimmen sich nach § 56 Abs. 2 LwAnpG. Zu den Nebenbeteiligten gehören insbesondere die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.


II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gem. § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde - Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern – Badenstr. 18, 18439 Stralsund anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wor-den ist.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ord-nungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, we-sentlich verändert noch beseitigt werden,

3. Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

Im Falle der Ziffer 3. müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde, erhoben werden.


Stralsund, den 02.06.2026

Im Auftrag

 

gez. Garbers                                       LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung