Bodenordnungsverfahren „Born-Werre“ und "Born-Dorf"

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

Nr.B 669  | 03.06.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Landkreis: Vorpommern-Rügen
Gemeinden: Born a. Darß, Ostseebad Ahrenshoop, Stadt Ribnitz-Damgarten

Az.: 33240-5433.31-2 und 33277-5433.31-2

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

In den Bodenordnungsverfahren Born-Dorf und Born-Werre, Gemeinden Born a. Darß, Ostseebad Ahrenshoop und Stadt Ribnitz-Damgarten, Landkreis Vorpom-mern-Rügen, werden hiermit die Ergebnisse der Wertermittlung in der Gestalt, die sie durch Änderungen aufgrund von begründeten Einwendungen gefunden ha-ben, festgestellt.

Die Änderung betrifft die Grundstücke:

Gemarkung

Flur

Flurstück/e

 

Gemarkung

Flur

Flurstück/e

Ahrenshoop

2

87/3

 

Born

5

206

Ahrenshoop

2

90

 

Born

5

208

Ahrenshoop

2

92/3

 

Born

5

210

Ahrenshoop

2

94/25

 

Born

5

213/1

Born

6

142

 

Born

5

218

Born

6

143

 

Born

5

223

Born

5

159

 

Born

5

224

Born

5

160

 

Born

5

225/1

Born

5

161

 

Born

5

226

Born

5

162

 

Born

5

230

Born

5

163

 

Born

5

231

Born

5

165/1

 

Born

5

251

Born

5

166

 

Born

5

252

Born

5

167

 

Born

9

1/7

Born

5

168

 

Born

9

1/8

Born

5

169

 

Born

9

2

Born

5

176

 

Born

9

51/2

Born

5

178

 

Born

9

52/8

Born

5

188

 

Born

9

52/10

Born

5

191

 

Born

9

53

Born

5

192

 

Born

9

117/6

Born

5

194

 

Born

9

117/8

Born

5

204

 

 

 

 

Sie liegen zur Einsichtnahme für alle Beteiligten einen Monat, beginnend mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung beim Vermessungsbüro Golnik & Partner, Lise-Meitner-Ring 7, 18059 Rostock jeweils von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 15:30 Uhr und Freitag von 07:30 bis 13:30 aus.

Gründe:
Nachdem die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben, die Ergebnisse den Beteiligten in einem Anhörungstermin erläutert und aufgrund von begründeten Einwendungen geändert sind, hat nunmehr ihre Feststellung gem. § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zu erfolgen.


Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:
Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche der im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Fortgang des Bodenordnungsverfahrens gehemmt wird, wodurch für die Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen könnten, indem u. a. Vorarbeiten für die Zuweisung der Abfindungsgrundstücke nicht in dem Maße gefördert würden, wie es für den angestrebten Erfolg in wirtschaftlicher und landeskultureller Hinsicht nötig ist.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Gegen die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in 17489 Greifswald, Domstraße 7 ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Stralsund, 02.06.2026

Im Auftrag

gez. Garbers                                LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung