Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N117 STE/3600 in der Gemeinde Iven im Windeignungsgebiet 25/2015 Iven West durch die Nordex Germany GmbH

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B668  | 15.06.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 15.06.2026

Die Nordex Germany GmbH, Sales Germany, Erich-Schlesinger-Straße 50, 18059 Rostock beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Nordex N117 STE/3600 mit einer Nennleistung von 3.600 kW, einem Rotordurchmesser von 117,0 m und einer Nabenhöhe von 120,1 m und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Der Standort der Anlage befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Iven auf den Flurstück 5/2 der Flur 11, Gemarkung Iven.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Weder bau-, anlage- noch betriebsbedingt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Maßgebliche Gründe für die nicht bestehende UVP-Pflicht sind insbesondere:

  1. Das Vorhaben unterschreitet den Größenwert für die Auslösung einer UVP–Pflicht.
  2. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltqualitätsnormen benachbarter Gebiete zu erwarten.
  3. Die Verursachung von Emissionen, Immissionen, Lärmbelastung etc. werden nachweislich der Schall- und Schattenwurfgutachten als verträglich eingestuft.
  4. Die FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das SPA Gebiet DE 2347-401 „Großes Landgrabental, Galenbecker und Putzarer See“ wurde geprüft und wird bestätigt.
  5. Eingriffe in Landschaft und Boden werden kompensiert bzw. ausgeglichen.
  6. Auswirkungen auf Baudenkmale werden als vertretbar eingestuft bzw. ergeben aufgrund des bestehenden Windparks keine zusätzlichen Beeinträchtigungen.

       Bodendenkmäler werden nicht berührt.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes entscheiden.