Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) (WKA Wessin I), Bekanntmachung Änderungsbescheid
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) vom 01.06.2026
Die Energieallianz MV Projekt Nr. 11 GmbH & Co. KG (Sitz: Menschendorfer Weg 12, 18230 Ostseebad Rerik) erhielt mit Datum vom 19. März 2026 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 23/26).
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
- Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der Energieallianz MV Projekt Nr. 11 GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Änderung des Anlagenstandortes von einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von 4,26 MW vom nachfolgend genannten Standort:
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19089 Crivitz, Gemarkung Wessin |
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mit den Standortkoordinaten[1] |
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Bezeichnung |
Flur |
Flurstück |
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Rechtswert |
Hochwert |
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WKA 8 |
1 |
163, 164 |
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3328 2364 |
5940 047 |
an den nachfolgend genannten Standort1
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19089 Crivitz, Gemarkung Wessin |
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mit den Standortkoordinaten1 |
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Bezeichnung |
Flur |
Flurstück |
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Rechtswert |
Hochwert |
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WKA 8 |
1 |
164 |
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3328 2352 |
5940 066 |
erteilt.
- Die Genehmigung nach Nr. A.1 umfasst die wesentliche Änderung des Standortes von einer WKA.
- Die Genehmigungsbescheide des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Gez. 37/24 vom 04.10.2024 sowie der Änderungsbescheid des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Gez. 30/25 vom 10.07.2025 werden hiermit in nachfolgend genannten Abschnitten
A. Entscheidung
C. Nebenbestimmung
I. Befristung
II. Auflagen: II.1.3 (Allgemein)
II.2.1 (Bauordnung)
II.3.1 (Wasser, Abfall und Boden)
II.4.1 (Brand- und Katastrophenschutz)
II.5.1 (Arbeitsschutz)
II.6. (Luftfahrt)
II.7. (Anzeigen und Abnahmen)
II.8.1. (Gasleitung Ontras)
II.9.1-16 (Gasleitung NEL)
ergänzt bzw. geändert. Regelungen aus den Genehmigungsbescheiden Gez. 37/24 vom 04.10.2024 sowie Gez. 30/25 vom 10.07.2025 werden ausschließlich in dem Umfang geändert, wie sie in dieser Entscheidung festgelegt sind. Im Übrigen haben die Genehmigungen Gez. 37/24 vom 04.10.2024 sowie Gez. 30/25 vom 10.07.2025 Bestand.
- Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
- Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen unter C.II.2, C.II.3, C.II.4, C.II.5, C.II.6, C.II.7, C.II.8 und C.II.9 dieses Bescheides (d. B.) wird angeordnet.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Die Kosten des Änderungsverfahrens trägt die Energieallianz MV Projekt Nr. 11 GmbH & Co. KG.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der
Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 02.06.2026 bis einschließlich 16.06.2026 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Windenergie
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgt sie online auf der Homepage des StALU WM unter dem Suchbegriff „WKA Wessin I“.
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.
[1] Bezugssystem ETRS 89 – UTM Koordinate Zone 33



