Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen in der Gemeinde Utzedel

Bekanntmachung, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht besteht

Nr.AB 19/26  | 26.05.2026  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von acht Windenergieanlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes für Windenergieanlagen Nr. 10 Utzedel“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die Projektgesellschaft Windpark Utzedel GmbH & Co.KG mit Sitz in 12529 Schönefeld, Mittelstraße 5/5a beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N163-6,8MW  mit einer Nabenhöhe von 164 m in der Gemeinde Utzedel (Gemarkung Teusin, Flur 3, Flurstücke 194, 206, 212, 213 sowie Gemarkung Roidin, Flur 3, Flurstücke (59, 80, 81) und stellte dafür mit PE vom 18.11.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.

Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb den o.g. WEA entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage 3 zum UVPG.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.