Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Biodiesel (Fettsäuremethyles-ter) und verschiedenen Roh- bzw. Methylestern, Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 18.05.2026

Nr.B37/26  | 12.05.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die RapSol GmbH Lübzer Biodiesel erhielt mit Datum vom 17.04.2026 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 28/26). Die Anlage wird in Lübz betrieben.

 

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

 

 

  1. Auf der Grundlage der §§ 6 und 16 BImSchG i.V.m. Ziffer Nr. 4.1.2EG, 9.3.2V, 8.8.2.2V und 8.12.2V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV wird auf Antrag der

RapSol GmbH Lübzer Biodiesel

Gewerbering 3

19386 Lübz

 

vom 20. Juni 2025, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung der Anlage zur Herstellung von Estern (Biodiesel) am Standort

 


Gewerbering 3

19386 Lübz

Gemarkung Ruthen

Flur

Flurstücke

1

68/17

 

erteilt.

  1. Die Genehmigung nach Nr. A.1 dieses Bescheides (d.B.) erlischt, wenn nicht bis zum 17.04.2029 mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb der geänderten Anlage begonnen wurde.

 

  1. Die wesentliche Änderung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb einer zusätzlichen Produktionseinheit und die Umsetzung eines bestehenden Gefahrstoffcontainers sowie eines Lagercontainers für Ersatzteile.

 

  1. Der vorliegende Genehmigungsbescheid (Gez.: 28/26) ergeht im Anschluss an die Genehmigung (Gez. 01/07) gem. § 4 BImSchG zur „Errichtung und Betrieb einer Biodiesel-Mikroreaktoranlage einschl. der zum Betrieb der Anlage notwendigen Lagertanks mit einer jährlichen Produktionskapazität max. 7.600 Tonnen Fettsäuremethylester durch Umesterung von Pflanzenöl und aufbereiteten Altfetten“ vom 2. Januar 2007 und der Änderungsgenehmigung (Gez. 26/16) gem. § 16 BImSchG zur wesentliche Änderung bzgl. des Einsatzes neuer Katalysatoren vom 26. Juni 2016. Die Nebenbestimmungen dieser Bescheide gelten weiter, sofern sich aus dieser Genehmigung nicht etwas Anderes ergibt.

 

  1. Die Genehmigung erstreckt sich zudem auf den Einsatz, die Annahme, die Lagerung und Behandlung von als Abfällen deklarierten Altfetten/-ölen mit den Abfallschlüsselnummern:

- 02                  Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmittel

- 02 01             Abfälle aus der Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

- 02 01 01       Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

- 02 01 02       Abfälle aus tierischem Gewebe

- 02 01 03       Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

- 02 02             Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

- 02 02 01       Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

- 02 02 02       Abfälle aus tierischem Gewebe

- 02 02 03       für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

- 02 02 04       Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

- 02 03             Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

- 02 03 01        Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

- 02 03 03       Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

- 02 03 04       für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

- 02 03 05       Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

- 19                  Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

- 19 08             Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

- 19 08 09        Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und –fette enthalten

- 20                  Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

- 20 01            Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

- 20 01 08        biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Inhalte von Fettabscheidern)

- 20 01 25       Speiseöle und -fette

  1. In der Anlage dürfen nur die unter A.5. dieses Bescheides (d.B.) genannten Abfälle zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung angenommen werden. Die Behandlung und Lagerung der Abfälle darf nur wie im Antrag beschrieben erfolgen.
  2. Dieser Genehmigungsbescheid ist gebührenpflichtig. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der o.g. Anlagen wird auf

XXX EUR

festgesetzt. Der Betrag ist unter Angabe des Kassenzeichens bis zum XX.XX.2026 auf folgende Bankverbindung zu überweisen:

Empfänger:                Landesamt für Finanzen MV

IBAN:                          DE26 1300 0000 0014 0015 18

BIC:                            MARKDEF1130

Kassenzeichen:          698626001XXX X

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

 

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, einzulegen.

 

Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO kann durch die Antragstellerin bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 S. 2 und 16 BImSchG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, erhoben werden.

 

Die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts lautet:

  • Herstellung von organischen Grundchemikalien
  • Abfallbehandlung

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 19.05.2026 bis einschließlich 01.06.2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall-Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:         7:30 - 16:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 - 12:00 Uhr.

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM

 

http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/

 

Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.