Errichtung und Betrieb von 4 WKA am Standort Dreilützow (Dreilützow II), Bekanntmachung des Vorhabens

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 18. Mai 2026

Nr.B34/26  | 11.05.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen) plant die Errichtung und den Betrieb von 4 WKA des Typs Nordex N175 mit einer Nennleistung von 6.800 kW, einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m sowie einer Gesamthöhe von 266,5 m.

 

Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2028 in Betrieb genommen werden.

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

 

Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Denkmal, Natur- und Artenschutz).

 

Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen erfolgt vom 26. Mai 2026 bis einschließlich 25. Juni 2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

  1. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:      7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                 7:30 - 12:00 Uhr

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

        

  1. Amt Wittenburg, Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg – 2. Stock Flur

           

  Montag                   8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr

  Dienstag,                8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

  Mittwochs:             8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr

  Donnerstag:           8:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

  Freitag:                   8:30 - 12:00 Uhr                                                      

                    

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 038852-33-500) die Einsichtnahme möglich.

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Dreilützow I“

 

https://www.uvp-verbund.de/portal/

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 26. Mai 2026 bis einschließlich 27. Juli 2026 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Dreilützow I“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.