Wesentliche Änderung eines Biomasse-Heizkraftwerkes, Bekanntmachung Genehmigungsbescheid
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg nach § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 11.05.2026
Die biotherm Hagenow GmbH erhielt mit Datum vom 15.04.2026 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 16/26). Die Anlage wird am Standort Dr.-Raber-Straße in Hagenow betrieben.
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
- Auf der Grundlage der §§ 6 und 16 BImSchG i.V.m. Ziffer Nr. 8.1.1.1EG, 8.12.2V und 8.12.1.1EG des Anhangs 1 zur 4. BImSchV wird auf Antrag der
Biotherm Hagenow GmbH
Dr.-Raber-Straße 8
19230 Hagenow
vom 27.12.2024, eingegangen am 29.12.2024 per Mail und am 03.01.2025 per Post, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung des genehmigungsbedürftigen Biomasse-Heizkraftwerkes am Standort
Dr.-Raber-Straße 8, 19230 Hagenow
Gemarkung Hagenow; Flur 21, Flurstück 100/5, 100/9; Flur 23, Flurstück 11/2; Flur 24, Flurstück 164/4, 164/7, 165/3, 166/10
erteilt.
- Die wesentliche Änderung der Errichtung, des Betriebs und der Beschaffenheit betrifft im Einzelnen:
- eine Neueinstufung der Gesamtanlage gem. Anhang 1 der 4. BImSchV,
- die Nutzung von Altholz der Kategorien AIII und AIV zusätzlich zu den bereits genehmigten Kategorien AI und AII, die Nutzung eines Kompaktats aus der mechanischen Abfallbehandlung (AS 19 12 12) und eine damit einhergehende Erweiterung des Inputkatalogs,
- die Bereitstellung von Lagerkapazitäten für gefährlichen Abfall (Altholz AIV) in den vorhandenen Lagerhallen 1 und 2 sowie deren Ertüchtigung hinsichtlich der Anforderungen an die Lagerung,
- die Lagerung von Altholz A I – A III und Kompaktat aus der mechanischen Abfallbehandlung von Altholz in den Freilagern 3 und 5,
- die Nutzung von Frischholz zum Anfahren und erforderlichenfalls für eine Stützfeuerung,
- die Umnutzung der bestehenden zweiten Förderlinie und deren Betrieb als separate Beschickungseinrichtung für Frischholz als Zündbrennstoff und erforderlichenfalls für eine Stützfeuerung,
- die Errichtung und den Betrieb einer erweiterten mehrstufigen Abgasbehandlungsanlage mit
- Erweiterung um eine SNCR- und eine SCR-Anlage zur Entstickung mittels Harnstoff,
- drei konditionierte Trockensorptionsstufen zur Reduzierung von Schwefeloxiden, verbliebenen Stickoxiden, Säuren, Schwermetallen und organotoxischen Substanzen mittels Kalkhydrat, Natriumbicarbonat und Aktivkohle,
- einer Anlage zur Reduzierung von Stickoxiden mittels des sogenannten Ammoniakschlupfes aus der nichtkatalytischen Stickoxidminderung mit Hilfe eines Katalysators,
- Reduzierung von Staub durch die Zyklone und Gewebefilter im Bestand,
- die Errichtung und den Betrieb der benötigten Peripherie (Silos, Maschinenhäuser, Rohrleitungen und weitere),
- die Trennung der Abfallströme in Rostasche und Abfälle aus der Abgasbehandlung,
- die Erweiterung um einen Carport sowie mehrere Container (Anmelde-Container, Labor-Container, Lager-Container, Pausenraum-Container, Containerlager bestehend aus 2 Container und Dach),
- den Einsatz von Frischholzhackern, die Standortänderung von geringfügig eingesetzten Shreddern (Lager 3) und die nordöstliche Erweiterung des Lärmschutzwalls (s. a. § 15 Freistellungsbescheid StALU WM 51-5711.0.8.1.1.3GE-1354048-76060 vom 28.04.2022),
- die Erweiterung der Nutzung der Freilagerfläche (Lager 5) um die Lagerung von Energie- und Altholz der Kategorie I und II, (s. a. § 15 Freistellungsbescheid StALU WM 51-5711.0.8.1.1.3GE-1354048-76060 vom 09.02.2022),
- die Errichtung einer befestigten Fläche (Lager 5) zur Freilagerung von Hackschnitzeln (s. a. § 15 Freistellungsbescheid StALU WM-51-5711.0.802 vom 16.07.2015).
- Dem Antrag auf Änderung (Erweiterung) des Abfall-Annahmekatalogs wird unter Einhaltung der in D.II.2.1 bestimmten Auflagen zugestimmt.
- Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV zur Nutzung von Frischholz zum Anfahren und zur Stützfeuerung wird unter Einhaltung der in D.II.2.15 bestimmten Auflagen zugestimmt.
- Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 2 der 17. BImSchV zum Verzicht auf eine Abluftfassung der Lagerung von Altholz der Kategorie IV in den Lagerhallen 1 und 2 wird unter Einhaltung der in D.II.2.16 bestimmten Auflagen zugestimmt.
- Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 2 der 17. BImSchV zur Freilagerung von Frischholz und Altholz der Kategorie A I – A III sowie Kompaktat (AVV 19 12 12) wird unter Einhaltung der in D.II.2.17 bestimmten Auflagen zugestimmt.
- Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach Nr. A.1 – A.6. dieses Bescheides (d.B.) erlischt, wenn bis zum 31.03.2029 nicht mit der Errichtung der zu ändernden Anlagenteile begonnen wurde.
- Dieser Genehmigungsbescheid ist gebührenpflichtig. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der o.g. Anlagen wird auf
[geschwärzt*] EUR
festgesetzt. Der Betrag ist unter Angabe des u.g. Kassenzeichens bis zum 12.05.2026 auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Empfänger: Landesamt für Finanzen M-V
IBAN: DE26 1300 0000 0014 0015 18
BIC: MARKDEF1130
Kassenzeichen: 6986260017429
- Die unter „D“ aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, einzulegen.
Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO kann durch die Antragstellerin bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 S. 2 und 16 BImSchG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, erhoben werden.
Die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts lautet:
- Abfallverbrennungsanlagen
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 12.05.2026 bis einschließlich 26.05.2026 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall-Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 16:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Außerdem erfolgt die Auslegung online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
sowie im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „biotherm Hagenow“
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.
*Hinweis: Schwärzungen erfolgten entweder aus Gründen des Datenschutzes
oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.



