Nachträgliche Änderung nach Sanierung Chemisch-Physikalische Behandlungsanlage der Entsorgungsgesellschaft mbH für M-V in der Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr.AA-Nr.: 20/2026  | 26.05.2026  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1a i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit Folgendes bekannt gegeben: Nach Notwendigkeit einer Altanlagensanierung nach Ziffer 6.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und Ziffer D.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abluftbehandlungsanlagen (ABA-VwV) beabsichtige ich für die Firma Entsorgungsgesellschaft mbH für Mecklenburg-Vorpommern, Admannshäger Damm 18, 18211 Admannshagen-Bargeshagen einen Bescheid zur nachträglichen Änderung einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage mit folgendem Tenor zu erlassen:

1.

Die Anlage ist ab dem 01.09.2026 so zu betreiben, dass bei allen Betriebszuständen die Einhaltung der nachstehenden Emissionsbegrenzungen (bezogen auf das Volumen des Abgases im Normalzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf) unter Beachtung der festgelegten Messbedingungen für den Kamin der BE 3 (QUE_2) gewährleistet ist:

1.1 - Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamt-C, im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 45 mg/m³ nicht überschreiten.

1.2 - Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 5 mg/m³ nicht überschreiten.

1.3 - Die Emissionen an Chlor im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 3 mg/m3 nicht überschreiten.

1.4 - Die Emissionen an Schwefelwasserstoff im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 3 mg/m3 nicht überschreiten.

1.5 - Die Emissionen an Benzol im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 0,5 mg/m3 nicht überschreiten.

1.6 - Die Emissionen an gasförmigen anorganischem Ammoniak dürfen im gereinigten Abgas die angegebene Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten.

1.7 - Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen im gereinigten Abgas die angegebene Massenkonzentration 0,35 g/m3 nicht überschreiten.

1.8 - Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im gereinigten Abgas dürfen 1.500 GE/m³ nicht überschreiten.

1.9 - Die Anordnung vom 07.2007 (AZ: StAUN HRO 430a 5711.0.808-01) wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 4 bis 8 sowie 10 durch vorgenannte Regelungen vollständig ersetzt. Die Regelung in Ziffer 3 der Anordnung vom 05.07.2007 wird widerrufen.

 

2.

Hinsichtlich der unter Ziffer 1 angeordneten Emissionsbegrenzungen ergeht folgende Messanordnung, beginnend mit erstmaligen Messungen im August 2026:

2.1 - Es sind Emissionsmessungen für die unter Ziffer 1.1 und 1.2 geregelten organischen Stoffen, angegeben als Gesamt-C, sowie anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, im Abstand von sechs Monaten wiederkehrend, bezogen auf den Monat der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.

Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den unter Ziffer 1.1 und 1.2 angegebenen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, kann vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (StALU MM, Abt. 5), die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die durch das Messinstitut erfolgte Auswertung ist mit dem Messbericht bzw. als Bestandteil des Messberichtes der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen.

2.2 - Es sind Emissionsmessungen für Chlor, Schwefelwasserstoff und Benzol, für die die Emissionsgrenzwerte in den Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5 geregelt sind, wiederkehrend alle drei Jahre, bezogen auf Monat und Jahr der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.

Unterschreiten alle Einzelmessergebnisse ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit im Rahmen der nächsten zwei aufeinanderfolgenden Messungen für Schwefelwasserstoff einen Wert von 0,3 mg/m3 können nach schriftlicher Zustimmung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (StALU MM, Abt. 5) die Messungen für Schwefelwasserstoff entfallen.

2.3 - Es sind Emissionsmessungen für die unter Ziffer 1.6 und 1.7 feststellend geregelten Stoffe Ammoniak und Stickstoffoxid wiederkehrend alle drei Jahre, bezogen auf Monat und Jahr der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.

2.4 - Für die unter Ziffer 1.8 geregelten Geruchsemissionen sind in 2027 im Zeitraum Mai bis September einmalig Emissionsmessungen durchzuführen.

Die Emissionsmessungen sind wiederkehrend alle drei Jahre im Zeitraum Mai bis September durchzuführen bzw. zu veranlassen, soweit bei der erstmaligen Messung eine Unterschreitung von 500 GE/m3 (ohne weitere Berücksichtigung der Messunsicherheit) nicht nachgewiesen werden kann.

2.5 - Die Emissionsmessungen der Ziffern 2.1 bis 2.3 haben durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. der Anlage 1 der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekanntgegebenen Messstelle[1] zu erfolgen.

Die Emissionsmessungen der Ziffer 2.4 haben durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. der Anlage 1 der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekanntgegebenen Messstelle zu erfolgen.

Dabei darf es sich nicht um die Verfasser der Immissionsprognosen vom Dezember 2008 aus dem Genehmigungsverfahren zur Wiedererrichtung der Annahme und Schredderhalle (HA 0001) handeln.

2.6 - Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Die Nachweisgrenze des Messverfahrens sollte kleiner als ein Zehntel der zu überwachenden Emissionsbegrenzung sein. Die Nachweisgrenzen sind im Messbericht als Abgas-Konzentrationsgrößen auszuweisen. Die Emissionsmessungen sollen unter Beachtung der in Anhang 5 aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN-Handbuches „Reinhaltung der Luft“ und der darin beschriebenen Messverfahren durchgeführt werden.

Es sind jeweils 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission durchzuführen. Die Dauer der Einzelmessung beträgt eine halbe Stunde; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.

Bei jeder Messung nach Ziffern 2.1 bis 2.3 ist der Staudruck im Abgas, der statische Druck im Abgaskanal, der Luftdruck in Höhe der Probenahmestelle, die Abgastemperatur, der Sauerstoffgehalt im Abgas, der Wasserdampfanteil im Abgas, der Volumenstrom des Abgases und die Abgasdichte zu ermitteln, zu protokollieren und dem entsprechenden Messbericht beizufügen. Eventuell vorhandene Verdünnungseffekte sind zu berücksichtigen.

Bei jeder Geruchsmessung (Ziffer 2.4) ist der statische Druck im Abgaskanal, die Abgastemperatur, der Wasserdampfanteil im Abgas, der Volumenstrom des Abgases und die Abgasgeschwindigkeit zu ermitteln, zu protokollieren und dem entsprechenden Messbericht beizufügen. Eventuell vorhandene Verdünnungseffekte sind zu berücksichtigen.

Die Emissionsbegrenzungen sind sicher eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Die Emissionsbegrenzungen sind überschritten, wenn das Ergebnis einer Einzelmessung abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung überschreitet.

Soweit bei allen Einzelmessungen das Messergebnis abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung einhält, aber bei mindestens einer Einzelmessung das Messergebnis zuzüglich Messunsicherheit den Emissionsgrenzwert überschreitet, ist hierzu unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Absatz 4 der Nr. 5.3.2.4 TA Luft 2021 durch das Messinstitut eine Bewertung vorzunehmen.

Während der Durchführung der Messungen ist der durchführenden Messstelle vom Betreiber Auskunft über den Betriebszustand der Anlage, die aktuell behandelten Abfälle und den Wartungszustand der Abluftreinigungsanlage zu erteilen. Der Messstelle ist Gelegenheit zu geben, den Betriebszustand während der Messungen zu überprüfen.

2.7 - Zur Ermittlung der Emissionen ist der erforderliche Messplatz und die Messstrecke gemäß DIN EN 15259 „Luftbeschaffenheit / Messung von Emissionen aus stationären Quellen / Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgaben, den Messplan und den Messbericht“ Kapitel 6 (Ausgabe Januar 2008) vorzusehen.

2.8 - Zur Vorbereitung der Messungen ist auf Basis der Messaufgabe eine Messplanung zu erstellen, die den Vorgaben der DIN EN 15259 (Ausgabe Januar 2008) entspricht. Die Messplanung ist unter Mitteilung des vorgesehenen Messtermins mindestens 2 Wochen vor der Messdurchführung dem StALU MM, Abt. 5, zur Abstimmung vorzulegen.

2.9 - Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen, der dem LAI-Mustermessbericht für Emissionsmessungen[2] Der Messbericht soll Angaben über das Ergebnis jeder Einzelmessung, das angewandte Messverfahren und die Betriebsbedingungen enthalten, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind (dargestellt wie im Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)).

Durch entsprechende Beauftragung ist sicherzustellen, dass der Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der messtechnischen Ermittlung dem StALU MM, Abt. 5, in einer Druckfassung und als elektronisches Dokument vorliegt.

2.10 - Bei Überschreitung der festgelegten Emissionsgrenzwerte sind mit der Übersendung des Messberichtes die Ursachen zu benennen, die zu der Überschreitung geführt haben. Gleichzeitig sind Maßnahmen aufzuzeigen und umzusetzen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherstellen.

2.11 - Die Anordnung vom 07.2007 (AZ: StAUN HRO 430a 5711.0.808-01) wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 13 bis 16 durch vorgenannte Regelungen vollständig ersetzt.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 BImSchG.

Der Entwurf des Bescheides einschließlich Begründung können in der Zeit vom 02.06.2026 bis einschließlich 02.07.2026 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867537).

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 02.08.2026 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) beim StALU MM erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Behörde im Rahmen ihres Ermessens unter Würdigung der rechtmäßig und rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen über den Antrag.

 

[1] (https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/SucheKriterien?modulTyp=ImmissionsschutzStelle)

[2] (https://www.resymesa.de/resymesa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle)