Nachträgliche Änderung nach Sanierung Sonderabfallzwischenlager und -behandlung der Entsorgungsgesellschaft mbH für M-V in der Gemeinde Admannshagen-Bargeshagen
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1a i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit Folgendes bekannt gegeben: Nach Notwendigkeit einer Altanlagensanierung nach Ziffer 6.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und Ziffer D.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abluftbehandlungsanlagen (ABA-VwV) beabsichtige ich für die Firma Entsorgungsgesellschaft mbH für Mecklenburg-Vorpommern, Admannshäger Damm 18, 18211 Admannshagen-Bargeshagen, einen Bescheid zur nachträglichen Änderung einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage mit folgendem Tenor zu erlassen:
1.
Die Anlage ist ab dem 01. 09.2026 so zu betreiben, dass bei allen Betriebszuständen die Einhaltung der nachstehenden Emissionsbegrenzungen (bezogen auf das Volumen des Abgases im Normalzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf) unter Beachtung der festgelegten Messbedingungen für den Kamin der BE 2 (QUE_1) gewährleistet ist:
1.1 - Die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas dürfen die Massenkonzentration von 10 mg/m3 nicht überschreiten.
1.2 - Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamt-C, dürfen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten.
1.3 - Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, im gereinigten Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
1.4 - Die Emissionen an gasförmigem anorganischem Ammoniak dürfen im gereinigten Abgas die angegebene Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
1.5 - Emissionen an gasförmigen anorganischen Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration von 109 mg/m³ nicht überschreiten.
1.6 - Folgende Massenkonzentrationen von staubförmigen anorganischen Stoffen dürfen im gereinigten Abgas nicht überschritten werden:
1.6.1 - Summenwert für die namentlich aufgeführten anorganischen Stoffe der Klasse I Kapitel 5.2.2 TA Luft 2021: 0,01 mg/m3
1.6.2 - Summenwert für die namentlich aufgeführten anorganischen Stoffe der Klasse II Kapitel 5.2.2 TA Luft 2021: 0,5 mg/m3
1.6.3 - Summenwert für die namentlich aufgeführten anorganischen Stoffe der Klasse III Kapitel 5.2.2 TA Luft 2021: 1 mg/m3.
Beim gleichzeitigen Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen dürfen unbeschadet von den Anforderungen aus den Ziffern 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II im gereinigten Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse II sowie beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und III, der Klassen II und III oder der Klassen I bis III im gereinigten Abgas insgesamt die Emissionswerte der Klasse III nicht überschritten werden.
1.7 - Folgende Massenkonzentrationen von karzinogenen Stoffen dürfen im gereinigten Abgas nicht überschritten werden:
1.7.1 - Summenwert aus: Arsen und seine Verbindungen, außer Arsenwasserstoff; Cadmium und seine Verbindungen; Cobalt und seine wasserlöslichen Verbindungen; Chrom(VI)verbindungen, außer Bariumchromat und Bleichromat; angegeben als As+Cd+Co+Cr(VI): 0,05 mg/m3
1.7.2 - Summenwert aus Nickel und seine Verbindungen, außer Nickelmetall, Nickellegierungen, Nickeltetracarbonyl, angegeben als Ni; Benzol, angegeben als Ni+Benzol: 0,5 mg/m3.
Beim gleichzeitigen Vorhandensein von karzinogenen Stoffen aus den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 dürfen unbeschadet von den einzelnen Emissionsbegrenzungen aus den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 im gereinigten Abgas insgesamt die Summe aus den in den Ziffern 1.7.1 und 1.7.2 namentlich genannten karzinogenen Stoffen den Emissionswert von 0,5 mg/m3 nicht überschreiten.
1.8 - Die Auflagen 3.2.3.1, 3.2.3.2, 3.3.3.3, 3.2.3.4, 3.2.3.5 und 3.2.3.6 des Genehmigungsbescheides vom 01.07.2009 (AZ: StAUN HRO 430a 5711.0.812-01) werden durch die vorgenannten Regelungen vollständig ersetzt.
2.
Hinsichtlich der unter Ziffer 1 angeordneten Emissionsbegrenzungen ergeht folgende Messanordnung, beginnend mit erstmaligen Messungen im August 2026:
2.1 - Es sind Emissionsmessungen zum Nachweis der Einhaltung des unter Ziffer 1.1 geregelten Staubemissionsgrenzwertes im Abstand von sechs Monaten wiederkehrend, bezogen auf den Monat der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den unter Ziffer 1.1 angegebenen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, kann vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (StALU MM, Abt. 5), die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die durch das Messinstitut erfolgte Auswertung ist mit dem Messbericht bzw. als Bestandteil des Messberichtes der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen.
2.2 - Es sind Emissionsmessungen für die unter Ziffer 1.2 geregelten organischen Stoffen, angegeben als Gesamt-C, im Abstand von sechs Monaten wiederkehrend, bezogen auf den Monat der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den unter Ziffer 1.2 angegebenen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, kann vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde (StALU MM, Abt. 5), die wiederkehrende Messung für den entsprechenden Parameter jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die durch das Messinstitut erfolgte Auswertung ist mit dem Messbericht bzw. als Bestandteil des Messberichtes der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen.
2.3 - Es sind Emissionsmessungen für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, Ammoniak und Stickstoffoxide, für die die Emissionsgrenzwerte in den Ziffern 1.3, 1.4 und 1.5 geregelt sind, wiederkehrend alle drei Jahre, bezogen auf Monat und Jahr der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.
2.4 - Es sind Emissionsmessungen für staubförmige anorganische Stoffe, für die die Emissionsgrenzwerte in der Ziffer 1.6 geregelt sind, wiederkehrend alle drei Jahre, bezogen auf Monat und Jahr der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.
2.5 - Es sind Emissionsmessungen für die karzinogene Stoffe Arsen, Cadmium, Cobalt, Chrom(VI), Nickelverbindungen und Benzol, für die die Emissionsgrenzwerte in der Ziffer 1.7 geregelt sind, wiederkehrend alle drei Jahre, bezogen auf Monat und Jahr der letzten Messung, durchzuführen bzw. zu veranlassen.
2.6 - Die Emissionsmessungen der Ziffern 2.1 und 2.4 haben durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. der Anlage 1 der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich P gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekanntgegebenen Messstelle[1] zu erfolgen.
Die Emissionsmessungen der Ziffern 2.2 und 2.3 haben durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. der Anlage 1 der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekanntgegebenen Messstelle1 zu erfolgen.
Die Emissionsmessungen der Ziffer 2.5 haben durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. der Anlage 1 der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für den Stoffbereiche P und G gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekanntgegebenen Messstelle1 zu erfolgen.
Dabei darf es sich nicht um den Verfasser der Immissionsprognose aus Dezember 2008 aus dem Genehmigungsverfahren zur Wiedererrichtung der Annahme und Schredderhalle (BE 2) handeln.
2.7 - Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Die Nachweisgrenze des Messverfahrens sollte kleiner als ein Zehntel der zu überwachenden Emissionsbegrenzung sein. Die Nachweisgrenzen sind im Messbericht als Abgas-Konzentrationsgrößen auszuweisen. Die Emissionsmessungen sollen unter Beachtung der in Anhang 5 aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN-Handbuches „Reinhaltung der Luft“ und der darin beschriebenen Messverfahren durchgeführt werden.
Es sind jeweils 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission durchzuführen. Die Dauer der Einzelmessung beträgt eine halbe Stunde; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.
Bei jeder Messung nach Ziffern 2.1 bis 2.5 ist der Staudruck im Abgas, der statische Druck im Abgaskanal, der Luftdruck in Höhe der Probenahmestelle, die Abgastemperatur, der Sauerstoffgehalt im Abgas, der Wasserdampfanteil im Abgas, der Volumenstrom des Abgases und die Abgasdichte zu ermitteln, zu protokollieren und dem entsprechenden Messbericht beizufügen. Eventuell vorhandene Verdünnungseffekte sind zu berücksichtigen.
Die Emissionsbegrenzungen entsprechend Ziffer 1 dieses Bescheids sind sicher eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung nicht überschreitet. Die Emissionsbegrenzungen sind überschritten, wenn das Ergebnis einer Einzelmessung abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung überschreitet.
Soweit bei allen Einzelmessungen das Messergebnis abzüglich der Messunsicherheit die festgelegte Emissionsbegrenzung einhält, aber bei mindestens einer Einzelmessung das Messergebnis zuzüglich Messunsicherheit den Emissionsgrenzwert überschreitet, ist hierzu unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Absatz 4 der Nr. 5.3.2.4 TA Luft 2021 durch das Messinstitut eine Bewertung vorzunehmen.
Während der Durchführung der Messungen ist der durchführenden Messstelle vom Betreiber Auskunft über den Betriebszustand der Anlage, die aktuell behandelten Abfälle und den Wartungszustand der Abluftreinigungsanlage zu erteilen. Der Messstelle ist Gelegenheit zu geben, den Betriebszustand während der Messungen zu überprüfen.
2.8 - Zur Ermittlung der Emissionen ist der erforderliche Messplatz und die Messstrecke gemäß DIN EN 15259 „Luftbeschaffenheit / Messung von Emissionen aus stationären Quellen / Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgaben, den Messplan und den Messbericht“ Kapitel 6 (Ausgabe Januar 2008) vorzusehen.
2.9 - Zur Vorbereitung der Messungen ist auf Basis der Messaufgabe eine Messplanung zu erstellen, die den Vorgaben der DIN EN 15259 (Ausgabe Januar 2008) entspricht. Die Messplanung ist unter Mitteilung des vorgesehenen Messtermins mindestens 2 Wochen vor der Messdurchführung dem StALU MM, Abt. 5, zur Abstimmung vorzulegen.
2.10 - Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen, der dem LAI-Mustermessbericht für Emissionsmessungen[2] Der Messbericht soll Angaben über das Ergebnis jeder Einzelmessung, das angewandte Messverfahren und die Betriebsbedingungen enthalten, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind (dargestellt wie im Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)).
Durch entsprechende Beauftragung ist sicherzustellen, dass der Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der messtechnischen Ermittlung dem StALU MM, Abt. 5, in einer Druckfassung und als elektronisches Dokument vorliegt.
2.11 - Bei Überschreitung der festgelegten Emissionsgrenzwerte sind mit der Übersendung des Messberichtes die Ursachen zu benennen, die zu der Überschreitung geführt haben. Gleichzeitig sind Maßnahmen aufzuzeigen und umzusetzen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherstellen.
2.12 - Der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2009 (AZ: StAUN HRO 430a 5711.0.812-01) wird hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 4.2 durch vorgenannte Regelungen vollständig ersetzt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 BImSchG.
Der Entwurf des Bescheides einschließlich Begründung können in der Zeit vom 02.06.2026 bis einschließlich 02.07.2026 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867537).
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 02.08.2026 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) beim StALU MM erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Behörde im Rahmen ihres Ermessens unter Würdigung der rechtmäßig und rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen über den Antrag.
[1] (https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/SucheKriterien?modulTyp=ImmissionsschutzStelle)
[2] (https://www.resymesa.de/resymesa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle)



