Repowering von drei Windenergieanlagen Vestas V162 7,2 MW im WP Miltzow/Reinkenhagen
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
BEKANNTMACHUNG
zur Aufhebung des Erörterungstermines
nach § 12 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
(StALU VP) vom 18.05.2026
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Eingang vom 18.12.2024 die Fa. Windpark Mannhagen Gemeinschafts-GmbH, Segebadenhau 30, 18519 Sundhagen einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW (Repowering) mit jeweils einer Gesamtbauhöhe von 250,0 m gemäß § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Standorte der zu repowernden Anlagen befinden sich nördlich des Altgebietes Windpark Miltzow gemäß der zweiten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (RREP VP) zwischen den Ortschaften Wilmshagen und Mannhagen, in der Gemeinde Sundhagen, Gemarkung Mannhagen, Flur 13, Flurstücke 7, 15, 39 (Bau) sowie 5, 44, 40, 41, 42 und 67 (Rotorüberflug).
Das Vorhaben wurde gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger Nr. 8, der Beilage zum Amtsblatt für M-V, auf der Internetseite des StALU VP und auf dem UVP-Portal des Landes M-V am 02.03.2026 öffentlich bekannt gemacht.
Nach Auslegung der Antragsunterlagen und Ablauf der Einwendungsfrist am 21.04.2026 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 der 9. BImSchV bekannt:
Für das Vorhaben wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt, da Einwendungen gegen das Vorhaben nicht erhoben worden sind. Die, laut vorstehender Bekanntmachung, vom 08.06.2026 bis einschließlich 22.06.2026 anberaumte Online-Erörterung entfällt daher.
Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



