Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Eldena

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich¬keits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 04.05.2026

Nr.B31/26  | 27.04.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Biogasanlage der Verheijen GmbH, Am Offenstall 1A in 19294 Eldena, plant die wesentliche Änderung der Biogasanlage Eldena durch die Errichtung und den Betrieb eines Nachgärers mit Gasspeicher, die Errichtung und den Betrieb eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagers zur Erhöhung der hydraulischen Verweilzeit im gasdichten System, der Lagerkapazität für den Gärrest und das Biogas, die Aufstellung eines Technik- und eines Pumpencontainers und die Errichtung einer Umwallung am Standort 19294 Eldena, Gemarkung Eldena, Flur 4, Flurstücke 241/1, 240/2, 240/4, 240/16-240/21, 1214/1 (Nr. 8.6.3.2 V i. V. m. 9.36 V und 9.1.1.2 V des Anhangs der 4. BImSchV).

Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die standortbezogene Vorprüfung ist gemäß § 7 Abs. 2 als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen.

In der ersten Stufe wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Da die Prüfung in der ersten Stufe ergab, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, ist die Vorprüfung des Einzelfalls hiermit abgeschlossen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben nicht erforderlich.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.