Errichtung und Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkungen Groß Breesen, Klein Breesen und Reimershagen - Ergebnis der allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

Nr.AA-Nr.: 17/2026  | 04.05.2026  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Mit Schreiben vom 28.08.2025 (PE 04.09.2025) beantragte die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG den Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N175/6.X in den Gemarkungen Klein Breesen, Groß Breesen und Reimershagen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG hinsichtlich der im Vorbescheid beantragten Belange, welche die Schall- und Turbulenzimmissionen betreffen, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der beantragten, einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft können aufgrund der beantragten Belange ausgeschlossen werden.

Im Untersuchungsraum (100 m + Rotorradius) um die WEA-Standorte befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotop nach § 20 NatSchAG M-V. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist durch den Antragsgegenstand nicht gegeben.

Zusätzlich liegt im Untersuchungsgebiet, ca. 170 m westlich des Vorhabens, das Naturschutzgebiet Breeser See. Dieses NSG ist Teil des EU-Vogelschutzgebiets „Nossentiner/Schwintzer Heide“, dessen Ausläufer bis auf 90 m an das Vorhaben heranragen, und des Gebiets gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) nach Natura2000-Richtlinie „Mildenitztal mit Zuflüssen und verbundenen Seen“, welches bis auf 150 m an das Vorhaben heranragt.

Im Vorhabengebiet befinden sich keine weiteren Naturdenkmale, Schutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des BNatSchG.

Im weiteren Untersuchungsraum (bis 5 km Umkreis) befinden sich folgende Schutzgebiete:

  • Das bereits erwähnte EU-Vogelschutzgebiet „Nossentiner/Schwintzer Heide“, welches zusätzlich auch südlich und östlich des Vorhabengebiets bis auf 2.350 m bzw. 4.050 m heranragt
  • GGB „Bolzsee“ 3.900 m südwestlich des Vorhabens
  • GGB „Cossensee und Siggen“ 4.200 m östlich des Vorhabens
  • GGB „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ 1.050 m nördlich des Vorhabens
  • Flächennaturdenkmal (FND) „Moorwiese am Ostufer des Lohmer Sees“ 2.750 m west-nordwestlich
  • FND „Torfmoosmoor südöstlich Bolzsee“ 3.900 m südwestlich
  • FND „Erlen-Eschen-Bruch am Brummelvitz-See“ 2.800 m südlich
  • FND „Spukmoor“ 2.250 m ost-südöstlich
  • FND „Großes Moor“ 1.450 m östlich
  • FND „Lange Moor“ 1.800 m östlich
  • FND „Breite Moor“ 3.900 m östlich
  • FND „Quellbereich Zufluss zum Teuchelbach“ 4.500 m nordöstlich
  • Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal-Landkreis Güstrow [jetzt Lkrs. Rostock]“ ca. 2.800 m westlich, 3.000 m südwestlich, 2.000 m südlich und 4.200 m süd-südöstlich
  • Naturpark (NP) „Sternberger Seenland“ ca. 2.800 m westlich
  • NP „Nossentiner/Schwinzer Heide“ ca. 3.000 m südwestlich, 2.000 m südlich und 4.200 m süd-südöstlich
  • NSG „Cossensee“ 4.200 m östlich des Vorhabens
  • Naturwald (NW) „NSG Breeser See“ 750 m nordwestlich und 1.050 m westlich des Vorhabens
  • NW „Ökokonto südlich Suckwitz“ 2.850 m südlich
  • NW „Bruchwald Hinter- und Mittelschwanten“ 4.300 m südöstlich

 

Das Vorhaben liegt teilweise in der Zone 3B des Wasserschutzgebiets „Lohmen“ (MV_WSG_2338_07). Ca 1.050 m westlich des Vorhabens schließen hierzu die Schutzzone IIIa und in 2.600 m die Zone II desselben Gebietes an.

Ca. 800 m nördlich des Vorhabens liegt das Wasserschutzgebiet „Groß Breesen“ (MV_WSG_2338_04) mit den Zonen III und II.

Ca. 4.000 m östlich des Vorhabens befinden sich die Zonen II und III des WSG „Groß Tessin“ (MV_WSG_2339_04).

Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich des Vorhabens nicht vor.

Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben bezüglich der im Vorbescheid beantragten Belange zu den Schall- und Turbulenzemissionen keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG nicht erforderlich. Bezüglich der gegenständlich nicht beantragten Belange hat ebenfalls eine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen des anschließenden Vollgenehmigungsverfahrens zu erfolgen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.