Errichtung und Betrieb von 7 Windkraftanlagen (WKA) an den Standorten Kreien und Gehlsbach „Kreien IV“, Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 27. April 2026
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (Dr.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen) plant die Errichtung und den Betrieb von 7 WKA, 6 vom Typ Nordex N175-6.8 MW und 1 vom Typ Nordex N163-6.8 MW in Kreien Gemarkung Wilsen, Flur 2: Flurstücke 35/1, 33, Flur 3 Flurstück 5 und in Gehlsbach Gemarkung Karbow: Flur: 3: Flurstücke 180, 182, 167, 103.
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2028 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 4 i.V.m § 7 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall, Rotorblattbruch, Turmversagen und Brand im Windpark, Turbulenz, Natur- und Artenschutz, Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung EU-Vogelschutzgebietes DE 2638-441 "Elde-Gehlsbachtal und Quaflliner Moor“ und Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2638-305 "Fließgewässer, Seen und Moore des Siggelkower Sanders“).
Die Auslegung des Antrages sowie beigefügter Unterlagen erfolgt vom 5. Mai 2026 bis einschließlich 4. Juni 2026 zu den angegebenen Zeiten im
- Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.
sowie im
- Amt Eldenburg Lübz, Am Markt 22, 19386 Lübz, Raum 2A-09 Altbau
Dienstag, 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwochs: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 038731-507-310) die Einsichtnahme möglich.
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Kreien IV“
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 5. Mai 2026 bis einschließlich 6. Juli 2026 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung WKA Kreien IV“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.



