Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Pflanzenkohle

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 20. April 2026

Nr.B26/26  | 17.04.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die VC Green Services GmbH (Carl-Tackert-Straße 21, 19061 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Pflanzenkohle in Schwerin, Gemarkung Krebsförden, Flur 9, Flurstück 40/10. Die Anlage besteht aus einer Pyrolyse für AI-Holz und einem Biomassekessel für den Einsatz von Landschaftspflegeholz sowie einer Lagerung und Trocknung für AI-Holz. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG sowie die Zulassung vorzeitigen Beginns für das Errichten nach § 8a BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG n Verbindung mit Nr. 1.2.1 und 8.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schall und Luftverunreinigungen.

 

Die Auswirkungen der Anlage wurden in einer Emissions- und Immissionsprognose für Schall untersucht und bewertet. Darin wurde nachgewiesen, dass die Anlage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten weit unterschreitet. Ebenso wurde die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel aus der Festsetzung des Bebauungsplanes nachgewiesen. Damit ist gewährleistet, dass auch bei Einwirken aller Anlagen aus dem Industriegebiet Göhrener Tannen in der Summe die Schalleinwirkungen an den schutzbedürftigen Nutzungen nicht die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreiten.

 

Die Verbrennungsgase werden durch Abgasreinigungseinrichtungen auf die maßgeblichen Emissionswerte der TA Luft und der 44. BImSchV gereinigt. In einem Gutachten zur Schornsteinhöhenbestimmung wurden unter Beachtung der Emissionen der benachbarten Biozidanlage sowie der geplanten und vorhandenen Bebauung die Schornsteinhöhen für die geplante Anlage nach der TA Luft berechnet. Durch die Berücksichtigung der angrenzenden Anlage zur Herstellung von Bioziden wurden auch Effekte durch das Zusammenwirken beider Anlagen betrachtet. Mit den ermittelten Schornsteinhöhen ist ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung der Abgase gewährleistet. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sind folglich nicht zu erwarten.

 

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.