Wesentliche Änderung des Biogasanlagenparks Anklam
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
Bekanntmachung des Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 27.04.2026
Die Zweite EnviTec Beteiligungs GmbH & Co.KG, Standort Zweite Biogas Anklam, Industriering 10a, 49393 Lohne, beabsichtigt den Biogasanlagenpark Anklam wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17389 Anklam in der Gemarkung Anklam, Flur 9, Flurstücke 206/6, 206/25, 206/24, 207/11, 207/12, 207/13, 207/14, 207/15, 207/16, 207/21 und 206/33, Landkreis Vorpommern-Greifswald.
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:
- Austausch des Fexo-Daches über dem Gärrestspeicher 2 gegen ein Tragluftdach,
- Erhöhung der Biogaslagermenge auf insgesamt 28,240 t,
- Errichtung und Betrieb eines Flex-BHKWs mit einer FWL von 3,608 MW
- Erhöhung der FWL auf insgesamt 10,113 MW
Das StALU VP hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.2.1, 1.2.2.1 und 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu befürchten.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



