Bodenordnungsverfahren „Ruschvitz-MVA“ – Einstellungsbeschluss

Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 656  | 14.04.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.4-R-14-064

Einstellungsbeschluss

  1. Das auf Antrag vom 21.12.1993 mit Datum vom 30.06.1997 angeordnete Bodenordnungsverfahren „Ruschvitz-MVA“ wird hiermit eingestellt.
  2. Die Beteiligten tragen, jeder für sich, die ihnen im Verfahren entstandenen Kosten.
  3. Seitens der Flurneuordnungsbehörde werden für das bisher durchgeführte Verfahren und diesen Bescheid keine Kosten erhoben.

Begründung:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand getrenntes Eigentum an Gebäuden und Grundstück, so dass die Voraussetzungen zur Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens vorlagen. Zwischenzeitlich wurden die Eigentumsverhältnisse außerhalb des Verfahrens geregelt, mit der Folge, dass kein getrenntes Gebäude- und Grundeigentum mehr vorliegt.

Es sind somit nachträglich Umstände eingetreten, die, hätten sie bereits zur Antragstellung vorgelegen, dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht angeordnet worden wäre.

Das Bodenordnungsverfahren ist demzufolge gemäß § 9 Abs. 1 Flurbereini­gungsgesetz (FlurbG) einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Einstellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, 10.04.2026

Im Auftrag

                                                                       LS

gez. Garbers

Abteilungsleiter

Integrierte ländliche Entwicklung