Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA Rohlstorf X), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verord-nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 13.04.2026
Die Windstrom Kalsow II GmbH & Co. KG (Kalsow 13 23970 Benz OT Kalsow)
erhielt mit Datum vom 30.09.2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 50/25).
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
- Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, wird der Windstrom Kalsow II GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Vestas V 162-5.6. mit einer Nabenhöhe von 148 m, einem Rotordurchmesser von 162 m, einer Gesamthöhe von 229 m und einer Nennleistung von 5,6 MW am nachfolgend genannten Standort:
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23970 Benz, Gemarkung Kalsow |
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mit den Standortkoordinaten[1] |
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Bezeichnung |
Flur |
Flurstück |
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Rechtswert |
Hochwert |
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WKA 19 |
1 |
111 |
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33274209 |
5979623 |
erteilt.
- Die unter „C.“ aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
- Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2., C.III.3., C.III.4., C.III.5.1 bis 5.15, C.III.6., C.III.7., C.III.8., C.III.9 und C.III.10. wird angeordnet.
- Die Ausnahmegenehmigung für die erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Biotope nach § 20 (1) NatSchAG M-V (Biotoptypen: 895 m2 geschützter Gehölzsaum (VSZ) aus Erlen sowie vereinzelt Weiden und Holunder gesäumt, 44 m2 Flutrasen (GFF), 1.125 m2 Strauchhecken (BHF)) innerhalb der Wirkzone I der WKA wird erteilt.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Die Kosten des Änderungsgenehmigungsverfahrens trägt die Windstrom Kalsow II GmbH & Co. KG.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG vom Tage nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 14.04.2026 bis einschließlich 28.04.2026 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66564) die Einsichtnahme möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgt sie online auf der Homepage des StALU WM
http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.



