Freiwilliger Landtausch „Pampow-Glashütte“ – Ausführungsanordnung

Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 653  | 08.04.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.2-V-022-397


Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Blankensee, Gemarkung Pampow
Flur 102, Flurstücke 12
Flur 103, Flurstücke 4/2, 4/3, 35 und 36
Flur 104, Flurstücke 1, 2, 32 und 95

Gemeinde Rothenklempenow, Gemarkung Glashütte
Flur 102, Flurstücke 18

Ausführungsanordnung

Im Freiwilligen Landtausch Pampow-Glashütte wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].

  1. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 20.05.2026 festgesetzt.

    Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

  2. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

  3. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf

a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Frei-willigen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 08.04.2026

Im Auftrag

 

gez. Klatt                                                      LS