Neufestsetzung der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Carlow
Bekanntmachung nach § 27a Abs. 1 VwVfG M-V
Der Zweckverband Radegast hat aufgrund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4), die Neufestsetzung der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Carlow beantragt.
Vor der Entscheidung der Festsetzung ist gemäß § 122 Absatz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184), ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617), durchzuführen, in dem das StALU Westmecklenburg gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a LWaG M-V die Anhörungsbehörde ist.
Die Antragsunterlagen haben gemäß § 73 Absatz 3 und 4 VwVfG M-V in der Zeit vom 28. Oktober 2025 bis 25. November 2025 im Amt Rehna, Freiheitsplatz 1, 19217 Rehna ausgelegen. Außerdem konnten sie gemäß § 27 a VwVfG M-V zusätzlich im Internet unter der Adresse http://www.stalu-mv.de/wm/ ⇒ Unterpunkt Presse/Bekanntmachungen eingesehen werden.
Gemäß § 73 Absatz 6 VwVfG M-V hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Behörden und Vereinigungen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, welche Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.
Der Erörterungstermin findet am
14. April 2026 um 10:00 Uhr im
Beratungsraum 3. OG, Zimmer 325 im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
statt.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Absatz 6 i.V.m. § 68 Absatz 1 VwVfG M-V). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Absatz 6 i.V.m. § 67 Absatz 1 Satz 3 VwVfG M-V).



