Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnung Schlemmin/ Gemeinde Bernitt

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Nr.TWSZ Schlemmin  | 01.04.2026  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

 

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

 

Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnung Schlemmin/ Gemeinde Bernitt

 

I.

Aufgrund des Antrags vom Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, Am Heidekamp 9, 18246 Bützow vom 11.12.2025, letztmalig ergänzt am 10.02.2026, beabsichtigt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wasserfassunge Schlemmin/ Gemeinde Bernitt, vorzunehmen.

 

Die Notwendigkeit der Versorgungssicherheit, verstärkt durch die geplanten Anschlüsse weiterer Versorgungsgebiete, und der langfristige Schutz der genutzten Grundwasserressource im komplex aufgebauten Untergrund (Stauchmoräne) vor einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit begründen die erforderliche Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Schlemmin, da die bestehenden Schutzzonen nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen und nur bedingt für die zukünftig geplanten Förderbedingungen ausgelegt sind.

Perspektivisch ist ein Anschluss des nördlich gelegenen Versorgungsgebietes der Wasserfassung Jürgenshagen mit den weiteren Ortsteilen der Gemeinde Jürgenshagen sowie der Gemeinde Klein Belitz an die WF Schlemmin vorgesehen. Zudem wird auch der Anschluss der südlich angrenzenden Versorgungsgebiete der Wasserfassung Göllin (mit den weiteren Ortsteilen der Gemeinde Bernitt) und den Wasserfassungen Qualitz, Katelbogen und Wendorf-Baumgarten (mit der Gemeinde Baumgarten) geplant. Diese zukünftigen Entwicklungen sind ebenfalls in dem genannten Antrag wiedergegeben.

 

Gemäß § 122 Abs. 2 und 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (LWaG) ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren, welches eines Anhörungsverfahrens nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bedarf, durchzuführen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) ist nach § 107 Abs. 4 S. 2 lit. a) LWaG Anhörungsbehörde für dieses durchzuführende Verfahren.

 

II.

Die Unterlagen zur Neufestsetzung des o.g. Trinkwasserschutzgebietes liegen im Zeitraum vom 20.04. bis 18.05.2026 beim Amt Bützow Land und im StALU MM in Rostock zur Einsicht aus. Sie werden zusätzlich auf der Internetseite von Gemeinde, Amt und StALU MM erreichbar sein

 

III.

Die Unterlagen für das Verwaltungsverfahren sind im Zeitraum vom 20.04. bis 18.05.2026 öffentlich ausgelegt und einsehbar:

 

  1. Über Amt Bützow Land, Am Markt 1, 18246 Bützow, Tel. 038461 500,

                                     

Veröffentlicht:                   Startseite / Amt Bützow-Land

Öffnungszeiten:          Montag bis Freitag                 09:00 -12:00 und mit Vereinbarung

                                    Montag                                   13:00 - 14:00

Dienstag,                                13:00 - 17:00

Mittwoch                                13:00 - 15:00

Donnerstag                            13:00 - 17:00

 

  1. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) 18055 Rostock, Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 1, Blücherstraße 1, Dezernat 42, Raum 3.13,

Tel.-Nr.: 0385-58867426 Frau Farack:  a.farack@stalumm.mv-regierung.de

Veröffentlicht: Wasserschutzgebiet Schlemmin

 

Oder persönlich: Montag - Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr; Freitag 9:00 – 12:00 Uhr

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 02.06.2026 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift im Amt mit Datum, Name, Anschrift und Unterschrift der Einwender vollständig und deutlich lesbar abzugeben oder per Post an die o.g. Adressen rechtzeitig einzusenden. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, zur Stellungnahme bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Auslegungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

 gez. Lutz Klingbeil