Errichtung und Betrieb von 5 Windkraftanlagen WKA am Standort Alt Krenzlin („Alt Krenzlin I“) Bekanntmachung Genehmigungsbescheid
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 13.04.2026
Die Naturwind Schwerin GmbH (Sitz: Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) erhielt mit Datum vom 03.12.2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 62/25).
Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:
- Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der Naturwind Schwerin GmbH, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (5 WKA) des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit Trailing Edge Serrations (TES) jeweils mit einer Gesamthöhe von 229,15 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m, einer Nabenhöhe von 160 m und einer Nennleistung von 4,2 MW an nachfolgend genannten Standorten:
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Gemeinde 19288 Alt Krenzlin |
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mit den Standortkoordinaten[1] |
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Bezeichnung |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
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Rechtswert |
Hochwert |
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WKA 1 |
Loosen |
5 |
31, 32 |
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33250094 |
5913608 |
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WKA 2 |
Loosen |
5 |
43 |
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33250662 |
5913589 |
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WKA 3 |
Loosen |
5 |
129 |
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33250494 |
5913197 |
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WKA 4 |
Loosen |
5 |
50 |
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33250960 |
5913187 |
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WKA 5 |
Loosen |
5 |
47 |
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33251056 |
5913600 |
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erteilt.
- Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
- Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen unter Ziffer C.III.2., C.III.3., C.III.4. ausgenommen C.III.4.21 bis C.III.4.23, C.III.5., C.III.6., C.III.7., C.III.8., C.III.9. und C.III.10 wird angeordnet.
- Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V für die mittelbaren Beeinträchtigungen von 8.084 m² Baumhecke (Biotopcode: BHB) wird erteilt.
- Die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Bezug auf ein vom Vorhaben betroffenen Schwarzstorch (Cicona nigra) –Brutpaar wird erteilt. Die Ausnahme wird nach Maßgabe des § 45b Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG für die WKA 1, WKA 2, WKA 3, WKA 4 und WKA 5 zugelassen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Art Schwarzstorch durchgeführt werden.
Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 14.04.2026 bis einschließlich 28.04.2026 zu den angegebenen Zeiten im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr.
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgt sie online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „5 WKA Alt Krenzlin I“
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.
Der Widerspruch eines Dritten ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.
[1] Bezugssystem ETRS 89 – UTM Koordinate Zone 33



