Zulassungsentscheidung für den Betrieb eines LNG-Terminals am Standort 18546 Sassnitz OT Mukran
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 & Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids zur wesentlichen Änderung des LNG-Terminals im Hafen Mukran
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Vom 07.04.2026
Gemäß § 10 Abs. 8 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid Nr. 9.1.1.1G-60.003/25-51 vom 20.03.2026 wurde der Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA, Am Hafen 10, 17509 Lubmin, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des LNG-Terminals am Standort 18546 Sassnitz OT Mukran erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
„Auf Ihren Antrag vom 06.01.2025, in der Fassung vom 08.07.2025, zuletzt ergänzt am 05.02.2026 treffe ich nach Durchführung des nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG(i)) vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung:
- Der Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA erteile ich, unbeschadet der Rechte Dritter, gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die
GENEHMIGUNG
für die wesentliche Änderung des Energie-Terminals „Deutsche Ostsee“ (im Folgenden auch: LNG-Terminal) bestehend aus den beiden schwimmenden Anlagen Neptune (IMO-Nr. 9385673; im Folgenden auch nur: Neptune) und Energos Power (ehemals „TransGas Power“; IMO-Nr. 9861809; im Folgenden auch nur: Energos Power) zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (gemeinsam im Folgenden auch: FSRU-Anlage[1]) sowie landseitigen Anlagenteilen auf den Grundstücken der Gemarkung Lancken bei Sassnitz, Flur 6, Flurstück 71/13, 71/15, 78/11, 78/12 sowie 76/1.
- Die Änderungsgenehmigung erstreckt sich auf die geänderte Beschaffenheit und Anlagenkonfiguration des LNG-Terminals. Abweichend von der ursprünglich mit Genehmigungsbescheid vom 9. April 2024 (Aktenzeichen: 9.1.1.1G-60.054/23-51, im Folgenden auch: Ausgangsgenehmigung) bis zum 31.12.2043 befristet genehmigten Anlage ist die Errichtung folgender Anlagen genehmigt:
- Gaslager mit einer Gesamtgasspeicherkapazität von 141.500 t LNG
- zwei gasgefeuerten Kesseln im Maschinenraum der Energos Power zur Bereitstellung der für den Regasifizierungsprozess notwendigen Verdampfungswärme mit einer Feuerungswärmeleistung von je 57,7 MW
- zwei gasgefeuerten Kesseln im Maschinenraum der Neptune zur Bereitstellung der für den Regasifizierungsprozess notwendigen Verdampfungswärme mit einer Feuerungswärmeleistung von je 87 MW
- Verbrennungsmotoranlagen im Maschinenraum der Energos Power, bestehend aus 2 × MAN Diesel & Turbo SE 8L51/60DF3 (Betriebseinheit „BE 3201“, alternativ „DG 1“, und Betriebseinheit „BE 3202“, alternativ „DG 2“; je 8 MW elektr. Leistung und 14,7 MW Feuerungswärmeleistung) und 2 × MAN Diesel & Turbo SE 9L51/60DF3 (Betriebseinheit „BE 3203“, alternativ „DG 3“, und Betriebseinheit „BE 3204“, alternativ „DG 4“; je 9 MW elektr. Leistung und 16,5 MW Feuerungswärmeleistung)
- Verbrennungsmotoranlagen im Maschinenraum der Neptune, bestehend aus 3 × Wärtsilä 12V50 DF (Betriebseinheit „BE 3101“, alternativ „DG 1“, und Betriebseinheit „BE 3102“, alternativ „DG 2“, Betriebseinheit „BE 3103“, alternativ „DG 3“; je 11,4 MW elektr. Leistung und 23,3 MW Feuerungswärmeleistung) und 1 × Wärtsilä 6L50DF (Betriebseinheit „BE 3104“, alternativ „DG 4“; 5,7 MW elektr. Leistung und 11,7 MW Feuerungswärmeleistung)
- landseitige Anlagenteile
sowie den zugehörigen Nebeneinrichtungen.
- Die Änderungsgenehmigung erstreckt sich auf eine geänderte Betriebsweise des LNG-Terminals. Diese umfasst folgende Punkte:
- Betrieb des LNG-Terminals ohne KWK-Anlage
- Betrieb der Verbrennungsmotoren DG 1 und DG 2 der Neptune mit den bereits eingebauten SCR-Katalysatoren (selektive katalytische Reduktion)
- Betrieb der Vebrennungsmotoren DG 1, DG 2 und DG 3 der Energos Power nach noch zu erfolgender Nachrüstung mit SCR-Katalysatoren
- Betrieb der zwei gasgefeuerten Kesselanlagen der Neptune sowie der Energos Power jeweils ausgestattet mit SCR-Katalysatoren zur Wärmeversorgung der Anlage
- Nutzung von einem Öl/Gas-Kombibrenner und zwei gasbefeuerten Brennern je Kessel
- Der Betrieb der Verbrennungsmortoren DG 3 und DG 4 der Neptune sowie DG 4 der Energos Power werden antragsgemäß nicht zugelassen.
- Die Genehmigung wird nach Maßgabe der unter Ziffer I.2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit nicht in den Neben- und Inhaltsbestimmungen unter Ziffer I.3 eine abweichende Regelung getroffen ist. Die Antragsunterlagen einschließlich der eingereichten Gutachten (siehe auch I.2) sind Bestandteil dieses Bescheids. Der genehmigte Betrieb ergibt sich aus dem Entscheidungsinhalt (Ziffer I.1) und den Nebenbestimmungen. Ergeben sich Widersprüche zwischen dem Inhalt der Antragsunterlagen und den Bestimmungen dieses Bescheids, so gelten die Letzteren.
- Die Genehmigung umfasst entsprechend der Darstellung in den Antragsunterlagen die Gestattung für maximal 110 Anläufe von LNG-Lieferschiffen (antragsgemäß entsprechend der Angaben der Fortschreibung der Luftschadstoffprognose Nr. 924IPG018G_Je für die LNG-Anlandung und Regasifizierung im LNG-Terminal Mukran im Industriehafen Mukran vom 26.08.2024, insbesondere der Anlage 7) pro Kalenderjahr.
- Für die Errichtung und den Betrieb der mit diesem Bescheid genehmigten Anlagen sind die Nebenbestimmungen unter Ziffer 0 dieses Bescheides umzusetzen.
- Die Ausgangsgenehmigung gilt fort. Die Regelungen zur KWK-Anlage, sowie die aufschiebenden Bedingung unter III.1.1.2 der Ausgangsgenehmigung entfallen entsprechend.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA als Antragstellerin.“
Für den Bescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diese Zulassungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, erhoben werden.
Gegen diese Zulassungsentscheidung kann durch den Adressaten innerhalb eines Monats nach deren Zustellung ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 13a Nr. 1 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (GerStrukGAG MV[ii]) Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, erhoben werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LNGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Zulassungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassungsentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, gestellt und begründet werden.“
Die Genehmigung wurde unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden.
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids liegt
vom 08.04.2026 bis einschließlich 22.04.2026
im StALU Vorpommern, Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, in der Ossenreyer Straße 56, 18439 Stralsund, während der Dienstzeiten
Mo. bis Fr. 8.00 – 16.30 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Darüber hinaus ist eine Ausfertigung des Bescheids auf der Internetseite des StALU Vorpommern unter folgendem Link einsehbar:
https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/
Gem. § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugstellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim StALU Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund, (poststelle@staluvp.mv-regierung.de) schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
Die vier für den Regasifizierungsprozess notwendigen gasgefeuerten Kessel und die Verbrennungsmotoren stellen Anlagen i.S.d. Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dar, für welche das BVT-Merkblatt mit Schlussfolgerungen „Großfeuerungsanlagen“ (ABI EU Nr. L212 S. 1) maßgeblich ist. Die aktuellen BVT-Merkblätter können im Internet beim Umweltbundesamt heruntergeladen werden.
[1] FSRU: Floating Storage and Regasification Unit (zu Deutsch: schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit)
[i] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
[ii] Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (GerStrukGAG MV) vom 10. Juni 1992 (GVOBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 587)



