Wesentliche Änderung der Knops Biogas GmbH & Co. KG - Biogasanlage
Umweltverträglichekeitsprüfung nicht erforderlich
Wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage gem. § 16 BImSchG der Knops Biogas GmbH & Co. KG
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 30.03.2026
Die Knops Biogas GmbH & Co. KG beabsichtigt die wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage am Standort 18513 Deyelsdorf OT Fäsekow, Gemarkung Deyelsdorf, Flur 2, Flurstück 56/3 durch
- Flexibilisierung des Anlagenbetriebs
- Installation eines zusätzlichen BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 0,616 MW
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist durchgeführt.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien.
Bei den Geruchsemissionen ergeben sich keine Änderungen, da sich die Biogaserzeugungsmenge und Abgasmenge durch die flexible Fahrweise nicht erhöht. Die Immissionsrichtwerte für Lärm werden weiterhin an umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen unterschritten. Bei der Erweiterung werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt, das neue Flex-BHKW wird in einem schallgedämmten Container auf schon versiegelter Fläche aufgestellt. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der TA Lärm sind für die Nachbarschaft durch die gesamte Anlage mit den neuen Anlagenteilen nicht zu erwarten. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines der unter Anlage 3 UVPG aufgeführten Schutzkriteriums betreffen, ist durch die beantragte Erweiterung der vorhandenen Biogasanlage nicht zu erwarten.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



