Wesentliche Änderung der Rinderanlage der ADAP Rinderzucht GmbH am Standort Ahrenshagen
Umweltverträglichkeitesprüfung nicht erforderlich
Wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG der Rinderanlage der ADAP Rinderzucht GmbH am Standort Ahrenshagen durch die Errichtung eines Anbaus am Jungrinderstall BE 208 sowie weiterer Maßnahmen
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 30.03.2026
Die ADAP Rinderzucht GmbH beabsichtigt, ihre Anlage zum Halten von Rindern am Standort 18320 Ahrenshagen, Gemarkung Ahrenshagen, Flur 14, Flurstücke 47/2 und 48/2 wesentlich zu ändern.
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:
- die Errichtung eines Anbaus am bestehenden Jungrinderstall (BE 208) zur Unterbringung von 120 Jungrindern und Erhöhung der Tierplatzkapazität auf 520 Jungrinderplätze
- die Errichtung einer überdachten Auslauffläche an der BE 01
- die Änderung der Tierbelegung in den BE 01-04 sowie 06-09
- die Aufstellung von Kälberiglus auf dem Anlagengelände (BE24-26) zur Unterbringung von insgesamt 100 Kälbern
- die Erhöhung des Gesamttierbestandes der Anlage von 1.200 auf 1.570 Tierplätze
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 7.5.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



