Freiwilliger Landtausch „Bußvitz“ – Ausführungsanordnung
Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Aktenzeichen: 5433.2-R-063-370
Flurbereinigungsgebiet:
Gemeinde Dreschvitz, Gemarkung Bußvitz
Flur 3, Flurstücke 65, 66, 67, 68, 69, 70
Flur 1, Flurstück 75
Gemeinde Parchtitz, Gemarkung Neuendorf
Flur 1, Flurstücke 25, 26
Flur 2, Flurstücke 13, 27, 28, 37, 39, 47, 49, 59, 68, 83, 86, 95
Flur 3, Flurstücke 42, 54, 66, 75, 88
Flur 4, Flurstücke 27, 31
Gemeinde Ummanz, Gemarkung Unrow
Flur 8, Flurstücke 52
Flur 8, Flurstücke 36, 41, 45, 48, 54, 57
Gemeinde Patzig, Gemarkung Patzig
Flur 3, Flurstücke 30, 66
Flur 4, Flurstücke 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18
Ausführungsanordnung
Im Freiwilligen Landtausch „Bußvitz“ wird hiermit die Ausführung des Tauschpla-nes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].
- Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtli-chen Wirkungen des Tauschplanes wird der 28.04.2026 festgesetzt.
Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Ei-gentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über. - Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abwei-chendes vereinbart haben.
- Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)
nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.
Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, den 17.03.2026
Im Auftrag
gez. Klatt LS



