Entwurf der Zulassungsentscheidung nach §§ 16 und 10 BImSchG für den Betrieb eines LNG-Terminals am Standort Mukran
Zugänglichmachung nach § 4 Abs. 4 LNG-Beschleunigungsgesetz in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung (LNGG a. F.)
Zugänglichmachung nach § 4 Abs. 4 LNG-Beschleunigungsgesetz in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung (LNGG a. F.)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und
Umwelt Vorpommern vom 13.03.2026
Entwurf der Zulassungsentscheidung nach §§ 16 und 10 BImSchG für den Betrieb eines LNG-Terminals am Standort Mukran
Antragsgegenstand
Die Firma Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, hat mit Antrag vom 06.01.2025 in der Fassung vom 08.07.2025 beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des LNG-Terminals in Mukran beantragt.
Der Standort der beantragten Anlage befindet sich im Landkreis Vorpommern-Rügen in der Gemarkung Lancken bei Sassnitz, Flur 6, Flurstück 71/13, 71/15, 78/11, 78/12 sowie 76/1.
Die Deutsche ReGas beabsichtigt, die Strom- und Wärmeversorgung der FSRU abweichend von der gegenwärtigen Genehmigung nicht über eine KWK-Anlage an Land, sondern ausschließlich durch die schiffseigenen Motoren und Kessel sicherzustellen.
Zugänglichmachung von Informationen vor Erteilung der Zulassung
Am 11.06.2025 wurde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen erklärt und der Deutsche ReGas zugleich mitgeteilt, dass die Gasmangellage noch fortbestehe und aus diesem Grund nach § 4 LNGG in der damals noch gültigen Fassung auf die Durchführung einer UVP verzichtet werde. Die Prüfung, ob eine UVP erforderlich ist, wurde mithin vor Ablauf des 30.06.2025 begonnen und ist damit nach § 13 Abs. 3 LNGG nach Maßgabe des LNGG a.F. zu Ende zu führen. Gemäß § 4 Abs. 4 LNGG a.F. werden hiermit der Öffentlichkeit vor Erteilung der Zulassung
- der Entwurf der Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
- die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden und
- die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 LNGG a. F. von den Anforderungen nach dem UVPG
für die Dauer von vier Tagen, das heißt vom 16.03.2026 bis zum 19.03.2026 bei der Zulassungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, Ossenreyerstraße 56, 18439 Stralsund, während der Dienstzeiten
Mo., Di., Mi, Do.: 8:00 – 17:00 Uhr
und auf der Webseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Rubrik ‚Presse/Bekanntmachungen‘
unter folgendem Link
öffentlich zugänglich gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass es mit der vorstehenden Veröffentlichung um die Zugänglichmachung gemäß § 4 Abs. 4 LNGG a.F. vor Erteilung der Zulassung geht und nicht um eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LNGG a.F.



