Wesentliche Änderung der Rinderanlage und Biogasanlage am Standort Goldberg
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 09.03.2026
Die Milchgut Wendisch Waren GmbH & Co. KG plant die wesentliche Änderung der Milchviehanlage Goldberg in Bollbrügger Weg 6 in 19399 Goldberg durch den Rückbau der vorhandenen Anlage und Ersatzneubau einer Milchviehanlage mit 3 Ställen, einem Melkhaus, Siloflächen und sonstigen Gebäuden, sowie Nebeneinrichtungen. Weiterhin soll die vorhandene Biogasanlage durch Erhöhung der Durchsatzkapazität, Gaslagermenge und Gärrestelagerung wesentlich geändert werden. Für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der Rinderanlage und der Biogasanlage ist jeweils eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.5.2 und 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Ammoniak-, Geräusch- und Geruchsimmissionen, Biotope, FFH-Gebiet) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können auf Grundlage der Emissions- und Immissionsprognosen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



