Änderung der Betriebsweise durch Leistungserhöhung von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Schönberg (WKA Schönberg VI – WKA 10)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 16.03.2026
Die Bürgerwindpark Schönberg GmbH & Co. KG (Eilveser Hauptstraße 56, 31535 Neustadt am Rübenberge) plant die Änderung des Nachtbetriebes zur Leistungserhöhung einer (WKA 10) von zwei genehmigten und sich in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vom Typ Enercon E92 mit einer Leistung von 2350 kW, einer Nabenhöhe von 138,4 m, einen Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m am Standort Schönberg, Gemarkung Retelsdorf; Flur 1; Flurstück 14.
Für das Errichten und Betreiben von zwei WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 04/17 vom 10. März 2017) erteilt.
Für die Änderung der Betriebsweise der WKA 10 ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG beantragt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-VP) durchgeführt, welche zu dem Ergebnis führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 8 BImSchG aufgrund der temporären Änderung der Betriebsweise auf das Schutzgut Mensch.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



