Errichtung und Betrieb von neun Windkraftanlagen (WKA Vellahn I), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) sowie § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 16.03.2026

Nr.B14/26  | 13.03.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Windpark Vellahn GmbH & Co. KG (Sitz: Windmühlenberg, 24814 Sehestedt) erhielt mit Datum vom 03.12.2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 69/25).

 

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

 

  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der Windpark Vellahn GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von neun Windkraftanlagen (WKA) des Typs Vestas V 172 mit einer Gesamthöhe von 261 m, einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7,2 MW an nachfolgend genannten Standorten

Gemeinde 19260 Vellahn

 

mit den Standortkoordinaten[1]

Bezeichnung

Gemarkung

Flur

Flurstück

 

Rechtswert

Hochwert

WKA 1

Banzin

1

135

 

33229949

5924120

WKA 2

Banzin

1

128, 129

 

33230377

5924295

WKA 3

Banzin

1

135

 

33229900

5924510

WKA 4

Banzin

1

111/3

 

33229967

5924903

WKA 5

Banzin

1

83

 

33230314

5925160

WKA 6

Banzin

1

80

 

33230660

5925422

WKA 7

Banzin

1

78

 

33230299

5925618

WKA 8

Vellahn

1

2

 

33230979

5925686

WKA 9

Banzin

1

8/1

 

33231818

5925889

               

erteilt.

  1. Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
  2. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2., C.III.3., C.III.4. ausgenommen C.III.4.25 bis C.III.4.27, C.III.5., C.III.6., C.III.7., C.III.8., C.III.9., C.III.10 wird angeordnet.
  3. Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V wird erteilt. Dies betrifft 11.604 m2 des Biotoptyps Baumhecke (BHB), 2.849 m2 des Biotopstyps Strauchhecke mit Überschirmung (BHS), 1.427 m2 des Biotops Mesophiles Laubgebüsch (BLM), 762 m² des Biotops Strauchhecke (BHF), 263 m2 des Biotops Feldgehölz aus überwiegend heimischen Baumarten (BFX) und 244 m2 des Biotoptyps Nährstoffreiche Stillgewässer (SE) mittelbar sowie 126 m2 des Biotoptyps Baumhecke (BHB) unmittelbar.
  4. Die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Bezug auf ein vom Vorhaben betroffenes Rotmilan (Milvus milvus)-Brutpaar wird erteilt. Die Ausnahme wird nach Maßgabe des § 45b Abs. 8 Nr. 4 BNatSchG für die WKA 2 und 3 zugelassen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Art Rotmilan durchgeführt werden.
  5. Die Verpflichtung zur Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt (Boden und Biotope) und das Landschaftsbild im Umfang von 472.755 m2 Kompensationsflächenäquivalenten (KFÄ) geht auf die Flächenagentur M-V GmbH über.

 

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 17.03.2026 bis einschließlich 31.03.2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:         7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 - 12:00 Uhr.

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

Darüber hinaus erfolgt sie online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Vellahn I“

 

https://www.uvp-verbund.de/portal/

 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als bekanntgemacht und zugestellt.

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter oben genannter Adresse oder elektronisch unter StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de angefordert werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.

Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.

 

[1] Bezugssystem ETRS 89 – UTM Koordinate Zone 33