Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Rethwisch - Ergebnis der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
Die WIND Projekt GmbH Rostock beantragt die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer elektrischen Leistung von 5,56 MW und einer Nabenhöhe von 140,0 m und den Rückbau von drei AN Bonus 450/37 WEA in der Gemeinde Börgerende-Rethwisch, Gemarkung Rethwisch, Flur 1, Flurstücke 3/2; 6/4; 7/5.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der beantragten, einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.
In einem Abstand von 1,2 km südlich der neu geplanten WEA befindet sich das FFH-Gebiet DE 1837-301 „Converter Niederung“.
Weitere FFH-Gebiete liegen > 5 km vom Vorhaben entfernt. Einflüsse und Wechselwirkungen auf diese Gebiete können aufgrund der Distanz zu dem geplanten Vorhaben ausgeschlossen werden.
Europäische Vogelschutzgebiete (SPA) liegen > 13 km vom Vorhaben entfernt. Auch hier sind bereits abstandsbedingt Beeinträchtigungen des Gebietes ausgeschlossen.
Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.
Der Vorhabenstandort befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Kühlung“ nach Nummer 2.3.4 der Anlage 3 des UVPG. Gemäß § 26 Abs. 3 BNatSchG ist das geplante Vorhaben zulässig.
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Risikogebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Es sind keine Flächen-/ Naturdenkmäler entsprechend Nummer 2.3.5.der Anlage 3 UVPG, keine geschützten Landschaftsbestandteile entsprechend Nr. 2.3.6. der Anlage 3 UVPG und keine Denkmäler entsprechend Nr. 2.3.11 der Anlage 3 UVPG in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung des Standortes des Vorhabens ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



