Rückbau von 2 Windenergieanlagen, sowie Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen des Typs Vestas V172-7.2 im Rahmen eines Repowering - Trinwillershagen II
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung des Nichtbestehens einer UVP-Pflicht
Der Projektierer Energiequelle GmbH, Hauptstraße 44, 15806 Zossen OT Kallinchen beabsichtigt den Rückbau von 2 Windenergieanlagen, sowie die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen des Typs Vestas V172-7.2 mit einer Nennleistung von 7.200 kW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m im Rahmen eines Repowering und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Die Standorte der Anlagen befinden sich im Landkreis Vorpommern-Rügen in der Gemeinde Trinwillershagen auf den Flurstücken 11 und 160 des Flur 13, Gemarkung Langenhanshagen.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Weder bau-, anlagen- noch betriebsbedingt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Durch die Antragstellerin wird ein Eingriff in Biotope ausgeschlossen. Bestehende Konflikte im Artenschutzrecht werden im Rahmen durch zu beauflagende bzw. durch den Antragsteller auch vorgeschlagenen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt. Die Eingriffe in das Landschaftsbild u.ä. sind im Rahmen von Anlage 3 des UVPG nicht als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten.
Der Anlagenstandort befindet sich nicht in einem als archäologisch bedeutende Landschaft eingestuften Gebiet gemäß Anlage 3 Nr. 2.3.11 UVPG bzw. Anlage 3 Nr. 2 c) ll) LUVPG
M-V. Zudem wird die Vertretbarkeit des Vorhabens nach §7 DSchG MV und UVP-Skala als unbedenklich eingestuft.
Des Weiteren werden keine Änderungen an oberirdischen Gewässern im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben vorgenommen. Einleitungen oder Entnahmen aus den Gewässern sind nicht geplant. In Bezug auf das Grundwasser sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes entscheiden.



