Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-138 EP3 in der Gemeinde Wendorf im Außenbereich durch die SWS Natur GmbH

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 643  | 23.03.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die SWS Natur GmbH stellte mit Datum vom 24. Juli 2023 und Posteingang am 04. August 2023 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA vom Typ Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 80,26 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von jeweils 4,20 MW (WEA 1 und WEA 2), einer WEA vom Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 80,49 m, einem Rotordurchmesser vom 138,25 m und einer Nennleistung von 4,26 MW (WEA 3) und einer WEA vom Typ Enercon E-115 EP3 E4 mit einer Nabenhöhe von 92,00 m, einem Rotordurchmesser vom 115,71 m und einer Nennleistung von 4,26 MW (WEA 4) in der Gemeinde Wendorf beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP).

Mit Datum vom 10. April 2025, Posteingang am 11. April 2025, wurden der Antrag wesentlich geändert. Beantragt werden nunmehr vier WEA vom Typ Enercon E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 80,49 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nennleistung von 4,26 MW.

Die Gesamthöhe der Anlagen bleibt jeweils nahezu unverändert. Die ursprünglich beantragten Standorte wurden nicht verändert. 

Die Standorte der beantragten Anlagen befinden sich im Landkreis Vorpommern-Rügen, in der Gemeinde Wendorf, Gemarkung Zitterpenningshagen, Flur 1, Flurstücke 131, 132, 141/5 und 142 im Außenbereich. 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, durchgeführt. 

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. 

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebliche Gründe für die nicht bestehende UVP-Pflicht sind insbesondere:

  1. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die betroffene Wasserschutzzone III Andershof zu erwarten. Auch für das von der Zuwegung betroffene geschützte Biotop Feldhecke 0308-114B5122 sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
  2. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete und geschützte Biotope zu erwarten.
  3. Nennenswerte negative Auswirkungen auf die visuelle Integrität des UNESCO-Welterbes der Stadt Stralsund werden nicht gesehen.

 Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. 

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes entscheiden.