Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Groß Schwiesow - Ergebnis der allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

Nr.AA-Nr. 10/2026  | 16.03.2026  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Mit Schreiben vom 17.12.2025 beantragte die wpd Windpark Mistorf Erweiterung Süd GmbH & Co. KG (vertreten durch BS Windertrag GmbH) gemäß § 4 BImSchG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N163/6.X in der Gemarkung Groß Schwiesow.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden ausgeschlossen.

Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.

Im Untersuchungsraum (WEA + 200 m, Zuwegung + 30 m) befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach § 20 NatSchAG M-V und § 30 BNatSchG, welche sich in Form von Feldhecken, Feldgehölzen, Strauchhecken oder Gewässer- und Feuchtbiotopen (u.a. Sölle, Feuchtgebüsche) charakterisieren. Eine unmittelbare Funktionsbeeinträchtigung wird durch die Umsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.

Im Vorhabengebiet verlaufen mehrere Alleen und wegbegleitende Baum- und Feldgehölzstreifen, welche nach § 19 NatSchAG M-V (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG) geschützt sind.  Die Fällung eines Einzelbaums und von fünf Alleebäumen (Antrag auf Befreiung vom gesetzlichen Alleenschutz gem. § 19 NatSchAG M-V) wird durch geeignete Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.

Im weiteren Untersuchungsraum (bis 5 km Umkreis) befinden sich außerdem folgende Schutzgebiete:

  • LSG „Südliches Warnowland und Burg Werle“ (MV_LSG_L111) ca. 5,0 km nordwestlich zum Vorhabengebiet
  • SPA „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401), ca. 175 m südlich zum Vorhabengebiet
  • FFH-Gebiet „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ (DE 2239-301), ca. 1,8 km südlich und ca. 1,6 km östlich

Aufgrund der Abstände von mehr als 1.600 m zum nächstgelegenen FFH-Gebiet „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“, sowie einer Entfernung von 5.000 m zum Landschaftsschutzgebiet „Südliches Warnowland und Burg Werle“ (MV_LSG_L111) sowie der Merkmale des Vorhabens (Standort auf strukturarmer Ackerfläche) kann eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete ausgeschlossen werden.

Trotz der Nähe des Vorhabens zum ca. 175 m südlich entfernten SPA-Gebiet „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401), wird dieses durch die Errichtung und den Betrieb der WEA aufgrund der Lage außerhalb des Schutzgebietes und der Merkmale des Vorhabens (Standort auf strukturarmer Ackerfläche) nicht beeinträchtigt. Die Brutstätten der maßgeblichen Arten des SPA-Gebietes befinden sich nicht in relevanter räumlicher Nähe. Aufgrund der Attraktivität dort vorhandener potentieller Nahrungsflächen (Feuchtgebiete und Grünland) ist nicht zu erwarten, dass sich diese Arten in Richtung des Vorhabens auf einen Ackerstandort (kein essentielles, gebietsexternes Nahrungshabitat) bewegen oder durch die Erweiterung um 3 WEA einem Risiko ausgesetzt werden.

Im Umkehrschluss besitzt das SPA-Gebiet „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401) für am Windpark angesiedelte Großvögel einen positiven Lenkungseffekt (windparkabgewandte potentielle Nahrungsflächen) in Richtung Süden, weshalb für die prüfrelevanten Groß- und Greifvogelarten (Fischadler, Rotmilan, Weißstorch, Mäusebussard, Kranich) keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Durch die jahrelange Vorprägung durch bestehende WEA ist zudem ein gewisser Gewöhnungseffekt der Groß- und Greifvogelarten anzunehmen.

Darüber hinaus sind zum Schutz vorkommender Vögel, Fledermäuse und Amphibien entsprechende allgemeine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (wie z.B. Bauzeitenregelungen und Betriebsbeschränkungen, CEF-Maßnahme) geplant und beantragt.

Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.

Die WEA liegt in der Trinkwasserschutzzone III Oberflächengewässer „Warnow-Rostock“ (Nr. MV_WSG_1938-08). Andere Wasserschutzgebiete sowie die Zonen I und II sind vom Vorhaben nicht betroffen. In der Umgebung des Vorhabens befinden sich mehrere Fließgewässer, bei denen es sich größtenteils um verrohrte Entwässerungsgräben ohne besondere ökologische Wertigkeit handelt. Der Untersuchungsraum umfasst keine Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser.

Zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser und somit zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser erfolgt gemäß DIN 19639 zudem ein sachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die ordnungsgemäße Lagerung schädlicher Substanzen.

Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.

Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich der WEA nicht vor.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.