Antrag auf wesentliche Änderung einer Gießerei für Nichteisenmetalle der Mecklenburger Metallguss GmbH Waren

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)

Nr.AB 12/26  | 03.03.2026  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Mecklenburger Metallguss GmbH, Teterower Straße 43 -51, 17192 Waren (Müritz), beabsichtigt den Austausch einer Werkzeugmaschine und damit eine wesentliche Änderung der Anlage und hat hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17192 Waren, Teterower Straße 43 -51, Gemarkung Waren, Flur 24, Flurstück 102/7.

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Nr. 3.5.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Austausch der Werkzeugmaschine in der Mecklenburger Metallguss GmbH sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Erschütterungen zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Da es sich um den Austausch einer Werkzeugmaschine handelt, werden keine zusätzlichen Flächen verbraucht, die zu kompensieren wären. Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die der Bekanntmachung angehängte Dokumentation verwiesen.