Repowering von drei Windenergieanlagen Vestas V162 7,2 MW im WP Miltzow/Reinkenhagen/Mannhagen

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Nr.B 633  | 02.03.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)  

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Eingang vom 18.12.2024 die Fa. Windpark Mannhagen Gemeinschafts-GmbH & Co. KG mit Sitz in 18519 Sundhagen, Segebadenhau 30, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW (Repowering) mit jeweils einer Gesamtbauhöhe von 250,0 m gemäß § 16b Abs.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), in der zurzeit gültigen Fassung. 

Die Standorte der zu repowernden Anlagen befinden sich nördlich des Altgebietes Windpark Miltzow gemäß der zweiten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (RREP VP) zwischen den Ortschaften Wilmshagen und Mannhagen, in der Gemeinde Sundhagen, Gemarkung Mannhagen, Flur 13, Flurstücke 7, 15, 39 (Bau) sowie 5, 44, 40, 41, 42 und 67 (Rotorüberflug).  

Die Inbetriebnahme soll frühestens im 2. Quartal 2025 jedoch erst nach Genehmigungserteilung erfolgen. 

Das Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 1.6.2V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) genehmigungsbedürftig. 

Für das Vorhaben wurde gem. § 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl.I S.540), in der zurzeit gültigen Fassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Das Vorhaben ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 UVPG UVP-pflichtig. Der UVP-Bericht wurde vorgelegt. 

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. §§ 8 bis 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlicher Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht. 

Der Antrag, die Antragsunterlagen, der UVP-Bericht und bisher eingegangene behördliche Stellungnahmen mit Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft oder mit enthaltenden Empfehlungen über die Begrenzung dieser Auswirkungen sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 09.03.2026 bis einschließlich 08.04.2026 zur Einsichtnahme auf der Internetseite des StALU Vorpommern ausgelegt. Zudem kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 

Die nach §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen beinhalten insbesondere folgende umweltbezogenen Dokumente: 

Anlage Nr.

Titel

3.5

Angaben zu gehandhabten Stoffen inkl. Abwasser und Abfall und deren Stoffströmen

4.6

Schallgutachten – Deutsche Windguard

4.7

Sonstige Emissionen-Schattenwurfermittlung - Deutsche Windguard

4.8

Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung aller Emissionen

8.1

Vorgesehene Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung

8.2

Sonstiges - Rückbauverpflichtung

9.1

Vorgesehene Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

9.2

Angaben zum Entsorgungsweg

13.5.

Landschaftspflegerischer Begleitplan – Ingenieurbüro Kriese

Artenschutzfachbeitrag - Ingenieurbüro Kriese

14.2

UVP-Bericht – vom 11.06.2025

16.1.7.2

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen – Passiv-Radar-System Parasol

Entsprechend §§ 8 - 10 9. BImSchV i. V. m. § 20 UVPG sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) vom 09.03.2026 bis einschließlich 08.04.2026 auf dem zentralen Internetportal des Landes M-V zugänglich. Eine detaillierte Auflistung dieser Unterlagen findet sich ebenda.
Link: https://www.uvp-verbund.de 

Darüber hinaus können die vorbezeichneten Unterlagen in der vorgenannten Zeit wie folgt eingesehen werden:

Amt Miltzow – OT Miltzow
Bahnhofsallee 8a, DG, Zi. 36
18519 Sundhagen 

Mo., Mi.          von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Di.                   von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 17.30 Uhr
Do.                  von 8.00 – 12.00 und 13.00 – 15.30 Uhr
Fr.                    von 8.00 – 11.00 Uhr 

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 09.03.2026 bis einschließlich 21.04.2026 im 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstraße 18, 18439 Stralsund 

oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden. 

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. 

Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Soweit vorliegend, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben gem. § 10 Abs. 6 BImSchG voraussichtlich in der Zeit vom 

08.06. bis einschließlich 22.06.2026 

als Online-Konsultation erörtert. 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden. 

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.