Wesentliche Änderung der Biogasanlage Wanzka

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 09/26  | 16.02.2026  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Wanzkaer Biogas GmbH, Am Kloster 25, 17237 Blankensee OT Wanzka, beabsichtigt die Biogasanlage Wanzka wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort der Biogasanlage befindet sich in 17237 Blankensee OT Wanzka, An der L34, Gemarkung Blankensee, Flur 22, Flurstücke 3/1, 4/3 (teilweise) und 4/4 (teilweise), Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:

  • der Rückbau/ Ersatz des vorhandenen Lagerbehälters für Gärreste (Erdbecken)
  • die Errichtung und der Betrieb eines neuen Gärrestlagerbehälters (6.128 m³ brutto/ 5.617 m³ netto) mit einem Tragluftdach (Gasspeicher 2.785 m³) und einer Entnahmeplatte [inkl. Sammelgrube]

und damit:

  • die Erhöhung der Größe des Gaslagers der Gesamtanlage von ca. 1,321 t auf ca. 4,944 t

Damit ist die Biogasanlage mit insgesamt 4.944 kg Gaslager nach der Nr. 9.1.1.2 der 4. BImSchV eingestuft.

  • die Erhöhung der max. Biogaslagerkapazität der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 14.771 kg, so dass die Biogasanlage zukünftig als Anlage der unteren Klasse eingestuft wird
  • die Anpassung/Erweiterung der Umwallung aufgrund des geplanten Gärrestlagerbehälters

Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 9.1.1.3, 1.2.2.2 und 8.4.2.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu befürchten.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.